Erinnerungen eines Rechtsanwalts aus sechs Jahrzehnten

Erinnerungen eines Rechtsanwalts aus sechs Jahrzehnten

Rolf Mayer


EUR 17,90
EUR 14,99

Format: 13,5 x 21,5 cm
Seitenanzahl: 260
ISBN: 978-3-99107-712-1
Erscheinungsdatum: 27.09.2022
Launige Episoden aus dem Berufsleben eines Rechtsanwalts: heitere, traurige, unverständliche und solche, die zum Nachdenken anregten. Aus seinem Freundeskreis kam die Anregung, solche Geschichten doch aufzuschreiben und zu veröffentlichen.
Der Vergleich II

Ein Geschäftsgrundstück in der Königstraße in Stuttgart stand zur Hälfte im Privateigentum, zur anderen Hälfte im Eigentum einer Gesellschaft, die dort in der Stuttgarter Einkaufsmeile ein Geschäft führte. Zwischen den Eigentümern kam es zum Streit, eine Einigung scheiterte und das Ganze endete in einer Zwangsversteigerung zur Auseinandersetzung der Gemeinschaft.

Eine Grundstückszwangsversteigerung folgt eigenen Gesetzen, die Hinzuziehung eines Anwalts, der die Fallstricke kennt, die in den einschlägigen Vorschriften lauern, ist schon empfehlenswert. Den zu finden ist allerdings auch nicht ganz einfach, es gab und gibt nur wenige Kollegen, die sich damit befassen. Davon mehr an anderer Stelle.

Im Zwangsversteigerungstermin blieben zuletzt nur noch die bisherigen Eigentümer als Bieter übrig. Der Privateigentümer ließ sich von seinem recht ungeduldigen und impulsiven Schwiegersohn vertreten. Man steigerte sich gegenseitig hoch, in kleinen Schritten, bis dem Schwiegersohn der Geduldsfaden riss und er sein Gebot in der Annahme, dass die Gesellschaft das Grundstück auf alle Fälle ersteigern würde, in einem Schritt um 100.000,00 DM erhöhte, ein fataler Fehler, weil die Gesellschaft entgegen seiner Erwartung nicht mehr mitzog und ihn nicht überbot. Sein Schwiegervater erhielt damit den Zuschlag zu einem Preis, den er überhaupt nicht finanzieren konnte, von den nicht unbeträchtlichen Kosten, die er auch übernehmen musste, ganz zu schweigen.

Nun war „Holland in Not“. Der Eigentümer wurde von meinem Seniorpartner vertreten, der im Zwangsversteigerungstermin von dem unsinnigen Gebot des Schwiegersohns seines Mandanten so überrascht wurde, dass er es nicht mehr verhindern konnte. Nachdem sein Mandant den Zuschlag erhalten hatte, musste er jetzt schauen, wie er das Grundstück wieder los wurde. Aber auch die Gesellschaft, anwaltlich beraten, war daran interessiert, das Grundstück an der Einkaufsmeile von Stuttgart ganz in die Hände zu bekommen. Die beiden Anwälte, als gute Zivilrechtler bekannt, konnten schließlich eine Einigung zustande bringen, die notariell zu beurkunden war.

Mein Seniorpartner brachte mir die Urkunde mit der Bitte, für die Abwicklung zu sorgen, der Gegenanwalt, den ich auch sehr gut kannte, sei damit einverstanden.

Ich las mir die Urkunde durch. Die war – immerhin verfasst von zwei Anwälten und einem Notar – soweit in Ordnung. Nur, die Anwälte waren Zivilrechtler und verstanden von der Freiwilligen Gerichtsbarkeit nicht viel, beim Notar war es umgekehrt.oder er dachte sich, wenn zwei erfahrene Anwälte das so wollen, beurkunde ich es eben so, wie sie es wollen. So las ich dann zu meinem Erstaunen, dass der Kaufpreis von immerhin 2 Millionen DM „Zug um Zug gegen Eigentumsübertragung“ zur Zahlung fällig sei. Do ut des, wie der Lateiner sagt. Leistung und Gegenleistung sind also gleichzeitig – Zug um Zug – zu erbringen. Das ist bei Geschäften des täglichen Lebens einfach: Ich kaufe ein Brot, der Bäcker gibt mir das Brot und gleichzeitig gebe ich ihm das Geld, das er dafür haben will. Bei einem Grundstück ist das aber nicht so einfach, denn das Eigentum an einem Grundstück geht auf den Erwerber erst mit der Eintragung des Eigentumswechsels im Grundbuch auf den Erwerber über, also in dem Augenblick, in dem der Grundbuchnotar den Eigentumsübergangsvermerk im Grundbuch unterschreibt. Es gibt viele Möglichkeiten, sicherzustellen, dass der Grundstücksverkäufer sein Geld und der Käufer das Eigentum am Grundstück erhält, nur eine gibt es so gut wie nicht: Zug um Zug, und die hatten sich die beiden erfahrenen Anwälte, im Übrigen beide auch Anwaltsnotare, ausgesucht.

Ich suchte nach einer Lösung dieses unmöglich erscheinenden Problems. Gedanklich war sie einfach: Da das Eigentum am Grundstück mit der Unterzeichnung des entsprechenden Vermerks im Grundbuch übergeht, musste der Kaufpreis eben in diesem Augenblick bezahlt werden. Also brauchte ich den Grundbuchnotar, der zuständig und bereit war, dieses Spiel mitzuspielen, und ich musste dafür sorgen, dass der Kaufpreis in demselben Augenblick bezahlt wurde.

Ich stelle zunächst fest, wer der zuständige Notar war – es war der primus inter pares beim Grundbuchamt Stuttgart, den ich gut kannte und mit dem ich mich gut verstand. Er war zur Mitwirkung bereit. Ich hatte den Eindruck, dass es ihm ungeheuer Spaß machte, zwei in Stuttgart bekannte Anwälte in Verlegenheit zu bringen. Er bestellte die Vertragsparteien mit ihren Anwälten in seine Amtsräume ein. Er werde das Grundbuch entsprechend vorbereiten und den Vermerk über den Eigentumswechsel im Augenblick der Zahlung des Kaufpreises unterschreiben. Löschungsbewilligungen für etliche Eintragungen in Abt. II und III des Grundbuchs seien mitzubringen.

Meine beiden Kollegen, die mittlerweile eingesehen hatten, dass sie doch einen ziemlichen Unsinn fabriziert hatten, waren zu allem bereit, baten mich aber, an der Sitzung beim Grundbuchamt teilzunehmen. Das schien eine ziemlich lustige Veranstaltung zu werden. Ich machte meine Kollegen darauf aufmerksam, dass die Abwicklung der Sache nur möglich sei, wenn der Kaufpreis von 2 Mio. DM in der Verhandlung zur Verfügung stehe. „Bringen Sie am besten einen Bankscheck (ein Scheck, der die Bank selbst als Bezogenen aufweist) mit, der ist so gut wie Bargeld.“

Die Sitzung begann, der Notar saß würdevoll an seinem Schreibtisch, das vorbereitete Grundbuch lag vor ihm. „Jetzt brauche ich erst einmal die Löschungsbewilligung für die Belastung in Abt. III“, wandte er sich an meinen Seniorpartner. Der zögerte und meinte, doch erst nach Zahlung. „Wenn Sie mir die Löschungsbewilligung nicht geben wollen, können wir die Sitzung abbrechen. Die brauche ich“, erklärte er in aller Ruhe. Nach einigem weiteren Hin- und Her fehlte nur noch die Unterschrift des Notars im Grundbuch. Der hatte auch inzwischen den Scheck vor sich liegen. Ich kam zu seinem Schreibtisch und sagte schmunzelnd: „Sie unterschreiben jetzt den Vermerk über den Eigentumsübergang im Grundbuch und geben mir gleichzeitig den Scheck, dann ist die Zug- um-Zug-Leistung erfüllt“. Die übrigen Beteiligten waren irgendwie überfordert und blieben mit großen Augen stumm und schweigsam sitzen. Der Notar unterschrieb, ich nahm den Scheck, der Notar schmunzelte ebenfalls und ich verschwand mit dem Scheck in der Hand – ohne Quittung, ohne alles – Meine Kollegen blieben, wie mir der Notar später erzählte, verblüfft zurück.

Als ich den Scheck genauer ansah, stellte ich zu meinem Erstaunen fest, dass es zwar der gewünschte Bankscheck, aber eben ein ganz normaler Verrechnungsscheck war, den ich problemlos auf mein eigenes Konto hätte einlösen können. Nun, Scheck- und Wechselrecht ist eben auch eine Spezialmaterie. Ich ging zur nächsten zuständigen Bankfiliale, deren Leiter ich gut kannte – wir waren vor Jahren gleichzeitig „Bankstifte“ in dieser Bank -, gab ihm den Scheck und bat um Gutschrift auf dem „zuständigen“ Konto. Der rief aber erst seine Mitarbeiter zusammen und zeigte ihnen den Scheck. „Seht euch diesen Scheck gut an, ihr werdet mit Sicherheit so schnell keinen Scheck über 2 Mio. DM noch einmal sehen“.

So konnte die aus dem Ruder gelaufene Angelegenheit doch noch repariert werden.


Der Vergleich III

Es geht auch hier wieder um ein Grundstück in bester Geschäftslage in der Königstraße in Stuttgart. Die ursprünglichen Eigentümer, denen das Grundstück je zur Hälfte gehörte, waren verstorben. Der eine Eigentümer vererbte seine Hälfte an seinen Sohn, nennen wir ihn Dieter.

Erben des anderen waren seine drei Kinder – zwei Söhne und eine Tochter, Erich, Kurt und Isolde.

Eigentümer waren also nun Dieter zur Hälfte. Eigentümer der anderen Hälfte waren Erich, Kurt und Isolde in Erbengemeinschaft.

Dieter, also der Erbe der einen Hälfte, und Isolde, Miterbin der anderen Hälfte, heirateten einander und hatten ihrerseits drei Kinder. Dieter verunglückte im Urlaub tödlich. Er stand auf einem Felsen, er wollte ein Foto machen. Weil ihm der Ausschnitt nicht gefiel, trat er einen Schritt zurück, aber da war nichts mehr, der unvermeidliche Sturz führte, wie so oft beim Fotografieren, zu seinem frühen Tod. Ein Testament gab es nicht, junge Leute meinen ja immer, dafür sei noch lange Zeit. Wir hatten nunmehr zwei Erbengemeinschaften als Eigentümer, wobei Isolde beiden Erbengemeinschaften angehörte, also ein ziemliches Durcheinander.

Es kam, wie es kommen musste: Die Erben gerieten hinsichtlich der Verwaltung der Liegenschaft in Streit, der dazu führte, dass Erich seinen Anteil am Grundstück veräußern wollte, den es rein rechtlich aber gar nicht gab – er war eben Mitglied einer Erbengemeinschaft. Da es zu keiner Einigung kam, erhielt ich von Erich den Auftrag, hier eine Lösung zu suchen und zu finden. Auch mir gelang es nicht, eine Einigung zustande zu bringen, sodass wir schließlich bei einer Klage auf Auseinandersetzung der Gemeinschaft oder besser beider Gemeinschaften, der Erbengemeinschaft und der Grundstücksgemeinschaft, landeten.

Ich muss hier einfügen, dass das Grundstück, das im Bombenkrieg völlig zerstört worden war, nach dem Krieg wieder aufgebaut worden war. Finanziert wurde der Wiederaufbau durch Bankkredite, die noch nicht zurückbezahlt waren und für die alle hafteten, aber auch durch Baukostenzuschüsse von Mietern, die dafür aber Sicherheiten sowohl für die geleisteten Zahlungen als auch für einen zeitlich begrenzten Kündigungsschutz verlangten. Das Grundbuch war also in Abt. II und in Abt. III mit reichlich Einträgen versehen.

In der ersten Verhandlung vor dem Landgericht Stuttgart gelang es dann schließlich, doch zu einer Einigung zu kommen: Erich sollte einen bestimmten Geldbetrag erhalten und ausscheiden. Der Landgerichtsdirektor als Einzelrichter war natürlich erfreut, diesen komplizierten Rechtsstreit auf so einfache Weise los zu werden. „Schreiben Sie“, meinte er zu der anwesenden Mitarbeiterin der Geschäftsstelle – Diktiergeräte gab es damals noch nicht – „die Parteien schließen“ „Halt“, unterbrach ich ihn, „wenn wir das vernünftig regeln wollen, muss der Vergleich ausgearbeitet werden, das geht mit dem besten Willen nicht in der Verhandlung“. Das passte dem Richter überhaupt nicht, aber mein Kollege auf der Beklagtenseite schloss sich meiner Meinung an. „Wir werden uns melden und um Anberaumung eines Vergleichstermins bitten, wenn der Vergleichstext vorliegt, erklärte ich, dem Richter blieb bei dieser Sachlage nichts anderes übrig, als zuzustimmen.

Nach der Verhandlung sprach ich den doch wesentlich jüngeren Kollegen, der die Gegenseite vertrat, an. „Sie sind sicher damit einverstanden, dass ich den Vergleichstext entwerfe?“, fragte ich ihn. Er war, so hatte ich den Eindruck, sehr damit einverstanden, denn er hatte im Verlauf der Verhandlung doch festgestellt, dass ihm etliche erforderliche einschlägige Rechtskenntnisse fehlten. Ich fuhr dann fort: „Wir sollten bei dieser Gelegenheit auch das Grundbuch in Ordnung bringen und Belastungen in Abt. II und Abt. III, soweit möglich, zur Löschung beantragen. Wir sparen dabei auch noch eine Menge Geld, denn das Gerichtsprotokoll ist so gut wie eine notarielle Urkunde. Und“, fuhr ich fort, „wir können, wenn Sie damit einverstanden sind, für Ihre Mandanten die sicher zweckmäßige Erbauseinandersetzung für beide Erbengemeinschaften einbauen. Ich denke, das Gericht durchschaut das nicht so richtig und Ihre Mandanten ersparen sich die sonst nötige, angesichts des Grundstückswerts sehr teure, dazu notwendige, notarielle Beurkundung.“.

Er schaute mich zunächst etwas verwundert an, begriff dann aber, was ich insoweit im Interesse seiner Mandanten bezwecken wollte. „Ja, wenn Sie meinen, dass das geht, einverstanden. Aber das müssen Sie formulieren“, meinte er. Wir besprachen, wie die Erbauseinandersetzungen zweckmäßiger Weise gestaltet werden sollten und trennten uns in gutem Einvernehmen.

Auf dem Heimweg in die Kanzlei wurde mir klar, dass ich mir damit eigentlich grundlos eine Aufgabe eingehandelt hatte, die sich alsbald als komplizierter darstellte, als ich mir das vorgestellt hatte. Aber zugesagt ist zugesagt. Ich machte mich ans Werk.
Nach einigen Tagen lag der Text, den meine Sekretärin – zum Glück, ohne zu murren – geschrieben hatte, vor mir; es waren 40 DinA4-Seiten geworden.

Wir, mein Kollege und ich, beantragten bei Gericht die Anberaumung eines Termins zur Protokollierung des Vergleichs, der Vergleichstext werde zum Termin mitgebracht.

Ich hatte das Schriftstück so vorbereitet, dass es auch alle erforderlichen Formalitäten enthielt, die bei einem Gerichtsprotokoll zu beachten waren. Ich übergab das Schriftstück dem Richter, der das um die Formalitäten angereicherte „Paket“ verblüfft ansah. Er blätterte es kurz durch. „Ich sehe ein, dass wir das in der Verhandlung nicht hätten formulieren können“, meinte er schließlich und fuhr fort, es sei aber auch sicher einzusehen, dass er mit dem besten Willen die Verantwortung für diesen Vergleichstext nicht übernehmen könne. Diese hätte er normalerweise ja gehabt, wir stimmten aber gerne zu.

Er hatte aber noch eine Aufgabe zu bewältigen: Der Vergleich musste vorgelesen werden. 40 Seiten eines komplizierten Textes vorzulesen, ist ein Notar gewohnt. Für einen Richter ist das aber eine höchst ungewohnte und anstrengende Aufgabe, die „unser“ Richter aber bewältigte, auch wenn er danach etwas heiser war.

Die Parteien, der Richter, die Anwälte und die Damen der Geschäftsstelle des Richters – diese, weil sie die insgesamt 42 Seiten des Protokolls nicht schreiben mussten – waren zufrieden. So gesehen hat sich der Einsatz sicher gelohnt – Geld ist nicht alles.


Eine fast unendliche Geschichte

Unter meinen Mandanten befanden sich etliche Bauträger, die Baugrundstücke erwarben und diese bebauten, im eigenen Namen, oder schon im Auftrag von Bauherren, die das Grundstück in Miteigentumsanteile aufteilen, das Grundstück gemeinsam bebauen und ihre Miteigentumsanteile jeweils mit dem Sondereigentum an einer Wohnung verbinden wollten oder mit anderen Worten, es sollte eine Wohnungseigentumsanlage entstehen.

Dazu bedurfte es neben der Gemeinschaftsordnung des Teilungsvertrags oder der Teilungserklärung. Im Teilungsvertrag oder der Teilungserklärung wird festgehalten, mit welchem Miteigentumsanteil am Grundstück das Sondereigentum an welcher Wohnung verbunden wird, also beispielsweise Miteigentumsanteil von 350 Tausendstel, verbunden mit dem Sondereigentum an der Wohnung Aufteilungsplan Nr. 15 usw.

Eine Ausfertigung des beurkundeten Teilungsvertrags oder der beurkundeten Teilungserklärung war beim zuständigen Grundbuchamt zum Vollzug einzureichen. Zügige Erledigung war wichtig, den erst nach Anlegung der Wohnungsgrundbücher war die Eintragung von Auflassungsvormerkungen zu Gunsten von Käufern und die Eintragung von Hypotheken und Grundschulden in die neuen Grundbücher möglich, die die Käufer einer Wohnung zur Sicherung der Darlehen benötigten, mit denen sie „ihre Wohnung“ finanzieren wollten.

Mit anderen Worten: Eile war geboten. Ich hatte in diesem Fall die Teilungserklärung beurkundet und reichte eine Ausfertigung der Urkunde mit allen erforderlichen Anlagen beim Grundbuchamt zum alsbaldigen Vollzug ein, aber es geschah: nichts. Meine Mandanten, der Bauträger und die einzelnen Wohnungseigentümer, wurden unruhig. „Warum sind die Grundbücher immer noch nicht angelegt?“, war die ständige Frage. Also Anruf beim Grundbuchamt. Dort setzte man sich gegen den Vorwurf, die Sache liegen gelassen zu haben, vehement zur Wehr. Es sei alles längst vorbereitet, aber die Druckerei, die zu beauftragen man angewiesen sei – die hatte Väterchen Staat wohl Sonderkonditionen eingeräumt – habe keine Kapazität frei.

Ich suchte nach einem Ausweg. Ich wusste, dass es in Gefängnissen Druckereien gab, die einen solchen Auftrag noch preisgünstiger als die „Standarddruckerei“ übernehmen konnten. Also Antrag bei dem in diesem Fall zuständigen Oberlandesgericht Stuttgart, die Grundbuchformulare in diesem Fall in der Gefängnisdruckerei in Ludwigsburg drucken zu dürfen. Es dauerte auch hier geraume Zeit, aber schließlich lag die Genehmigung vor. Das Grundbuchamt übersandte die kompletten Unterlagen nach Ludwigsburg und erteilte den Druckauftrag.

Aber es geschah wiederum: nichts.

Meine Mandanten wurden verständlicherweise immer unruhiger, ihnen lief die Zeit davon, der Bauträger konnte die Bauhandwerker nicht mehr bezahlen, das gesamte Vorhaben drohte, aus dem Ruder zu laufen. Eile war dringend geboten. Ich rief die Gefängnisverwaltung in Ludwigsburg an und erkundigte mich nach dem Stand der Sache. Der Auftrag sei da, erklärte mir die Verwaltung, die Gefängnisdruckerei habe auch die erforderlichen Leerformulare und die technische Möglichkeit, den Druckauftrag auszuführen, nur, bedauerlicherweise, man habe derzeit keinen Buchdrucker „einsitzen“, der in der Lage sei, den Auftrag auszuführen. Auf die Idee, mir wenigstens einen Zwischenbescheid zu erteilen, kam man nicht.

Ich berichtete dem Oberlandesgericht und beantragte, eine andere Haftanstalt mit Druckerei und einsitzendem Drucker beauftragen zu dürfen. Das wurde auch nach einiger Zeit genehmigt und die Druckerei im Zuchthaus (das gab es damals noch) in Bruchsal festgelegt. Der Auftrag ging umgehend nach Bruchsal. Aber wie wundersam, es geschah auch hier wiederum: nichts.

Nach einer mir angemessen erscheinenden Wartezeit rief ich bei der Zuchthausverwaltung in Bruchsal an. Mein Gesprächspartner in Bruchsal war sehr freundlich, er verstand sofort mein Drängen und versicherte mir, er würde gerne und rasch helfen, aber, meinte er: „Wir haben die Druckerei, wir haben unter den Gefangenen auch Drucker, die den Auftrag ausführen könnten, aber wir haben keine württembergischen Leerformulare. Wir haben nur die, die im badischen Landesteil und im übrigen Bundesgebiet eingeführt sind.“ Klar, wie sollte das im badischen Landesteil liegende Zuchthaus Bruchsal württembergische Leerformulare haben. Dazu muss man wissen, dass, wie ich schon berichtet habe, im Königreich Württemberg alles ein wenig anders war als in anderen Ländern. Beim im Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuches im Reichsgebiet im Jahr 1900 durften die Württemberger ja ihre abweichenden Regelungen behalten.

Die so dringend erwartete Erledigung rückte wieder in weite Ferne. Sollte ich jetzt beantragen, die Überstellung der erforderlichen württembergischen Grundbuchformulare nach Bruchsal, also in den badischen Landesteil und in einen anderen Oberlandesgerichtsbezirk, zu genehmigen und durchzuführen? Ich hielt das für keine gute Idee. Es würde im Amtsbetrieb sicher erhebliche Schwierigkeiten bereiten, württembergische Formulare samt Gebrauchsanweisung ins Badische zu versenden. Besser schien es mir, die Sache selbst in die Hand zu nehmen. Ich beantragte, zu gestatten, den Druckauftrag selbst auf eigene Kosten an eine private Druckerei vergeben zu dürfen, eigentlich unmöglich, denn das bedeutete doch nichts anderes als die Übertragung einer hoheitlichen Aufgabe in private Hand. Die Genehmigung wurde wider Erwarten dann aber nach einiger Zeit auch erteilt. Offenbar war man beim Oberlandesgericht zu der Erkenntnis gekommen, die Idee des privaten Drucks sei doch nicht unvernünftig und spare außerdem Geld. Dass mit der Genehmigung Missbrauch betrieben werden könne, sei wohl auszuschließen.

Ich hatte unter meinen Mandanten eine Druckerei, die den Auftrag gerne annahm und sofort zu erledigen versprach. Nach wenigen Tagen hatte ich die gedruckten Formulare in der Hand. Die brachte ich selbst dem zuständigen Grundbuchnotar in sein Büro und der machte sich sofort daran, die Grundbücher anzulegen.

Der Bauträger und die späteren Wohnungseigentümer waren glücklich, Hypotheken und Grundschulden konnten eingetragen werden, die mit ihnen abgesicherten Darlehen wurden ausgezahlt und der Bau konnte ohne finanzielle Sorgen weitergehen.

Die selbst zu übernehmenden Druckkosten spielten beim Volumen des Gesamtbauvorhabens überhaupt keine Rolle.

Ich hatte wieder einmal gelernt: Wenn gar nichts mehr zu gehen scheint, muss man eigene, auch ungewöhnliche, Ideen entwickeln und durchzusetzen versuchen, auch wenn ein beurkundender Notar, gleichgültig ob Beamter oder freiberuflich tätig, dazu mit Sicherheit nicht verpflichtet ist, zumal er für die Zusatzarbeit noch nicht einmal bezahlt wird. Erfahrungsgemäß führen aber solche Ideen meist zum Erfolg. Außerdem: wenn eine Kanzlei mit solch ungewöhnlichen Ideen Erfolge erzielt, spricht sich das herum. Das entwickelt eine Werbewirksamkeit, die die Kosten des Mehraufwands mehrfach aufwiegt, wie ich immer wieder feststellen konnte.
5 Sterne
Hoch interessant und sehr wertvoll . - 18.04.2023
Wagner B.

Ein Buch , in das man immer wieder hinein schaut ,weiter interessante Zusammenhänge erfährt und mitten. Im Geschehen ist . Es macht neugierig .auf mehr von diesem Autor

5 Sterne
Erinnerung eines Rechtsanwaltes aus sechs Jahrzehnten - 11.02.2023
Ingrid Düppuis

Sehr interessante wie auch heitere Episoden eines tollen Rechtsanwaltes.

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