Tatort Kinderzimmer – Warum Männer zu (Online-)Tätern werden
EUR 18,90
Format: 13,5 x 21,5 cm
Seitenanzahl: 164
ISBN: 978-3-99146-859-2
Erscheinungsdatum: 17.06.2024
Die Gründe, warum Männer Online-Kindesmissbrauch begehen, sind vielfältig. Literatur und Öffentlichkeit fokussieren bis dato die Opfer. Dieses Buch ist ein Beitrag zur Täterarbeit: Anhand schockierender Fälle werden Motive und Hintergründe beleuchtet.
Vorwort
Im Jahr 2020 hatte ich erstmals Kontakt zu Personen der Landeskriminalämter. Im Zuge dessen traf ich Tim R., der mir von seiner Karriere offen berichtetet. Er war 2017 noch ein unerfahrener Streifenpolizist, der kaum Erfahrung in der praktischen kriminalistischen Arbeit hatte. In der Anfangsphase der Polizeikarriere beschäftigte er sich, im Rahmen des Strafrechts, grundsätzlich mit der Aufklärung niederschwelliger Kriminalfälle, wie zum Beispiel mit Diebstähle oder Körperverletzungen. Laut seinen Aussagen sind andere Delikte vorwiegend den erfahrenen oder speziell ausgebildeten BeamtInnen überlassen. Daher empfand er es als persönliche Ehre, als ihn eine bereits langjährig erfahrene Kollegin aus dem Kriminaldienst der hiesigen Polizeidienststelle um Unterstützung bei einem Sachverhalt bat. Konkret fragte sie ihn, ob er ihr bei der Ausarbeitung eines „Kinderporno“-Aktes helfen könne. Da hörte Tim R. zum ersten Mal das Wort in Zusammenhang mit der kriminalistischen Arbeit: „Kinderporno“. Diese sehr allgemeine Bezeichnung steht für „Kinderpornografie“ oder wie es als Überschrift des Paragraphen 184b des deutschen Strafgesetzbuches „Verbreitung, Besitz und Erwerb kinderpornographischer Inhalte“ oder im Paragraphen 207a des österreichischen Strafgesetzbuches „Bildliches sexualbezogenes Kindesmissbrauchsmaterial und bildlich sexualbezogene Darstellungen minderjähriger Personen tituliert wird“.
Relativ schnell tauchte er in diese Materie ein und war erstaunt, welche Menschen, vor allem Männer, derartige Taten begehen. Hier geht es nicht um den „Vor-Ort-Missbrauch“ an Minderjährigen, sondern um den sogenannten „Online-Kindesmissbrauch“. Ein Begriff, der in der heutigen Zeit durch die Medien immer mehr diskutiert wird. Tim R. wusste, dass ich mich ebenfalls schon lange mit diesem Thema beschäftigte und gab mir einen Einblick in die Kriminalarbeit der Polizei.
Die Täter sind ausschließlich Männer, unabhängig von Familienstand, Ausbildung oder beruflicher Stellung. Darunter sind alleinstehende Arbeitslose, die bei den Eltern wohnen oder Familienväter, die Geschäftsführer einer Firma sind. Männer, die tagtäglich mit dem Besitz und der Weitergabe von Missbrauchsabbildungen von Kindern dafür sorgen, dass der tatsächliche schwere sexuelle Missbrauch von anderen Tätern gefördert wird. Wie bei der Drogenkriminalität bestimmt das Angebot die Nachfrage. Somit ist Täterarbeit auch Opferarbeit. Die Literatur selbst beschäftigt sich überwiegend mit den Opfern sowie mit der allgemeinen Definition, was Pädophilie eigentlich bedeutet. Die Konzentration auf die Beweggründe der Täter findet nur wenig Niederschlag in der gegenwärtigen Diskussion. Darüber hinaus werden Hilfsangebote für Betroffene (darunter sind Täter und deren Angehörige genauso wie Opfer zu verstehen) nur bedingt angesprochen.
Die in der Schlagzahl immer größer werdende Anzahl publik gewordener Fälle der Männer, die „Online Kindesmissbrauch“ begehen, ist ein Dilemma, in dem die Männerwelt nun steht. Männer haben, was diese Sache betrifft, ein eindeutiges Problem und es gibt hier noch eindeutig zu wenige Lösungen.
Die Gründe dieses Problems sind vielseitig. Die im Buch beschriebenen Kapitel bzw. Fälle stehen beispielhaft für die vielen Facetten der „Online Missbrauchstäter“. Die meisten Männer wissen über deren Verhalten und der damit verbundenen illegalen Handlungen Bescheid, wollen oder können daran aber nichts ändern. Oftmals wissen die Familien oder Freunde der betroffenen Männer nichts über die Taten. Es gibt aber auch Fälle, in denen Personen über Tathandlungen Bescheid wissen, aber nichts dagegen tun, da sie negative Auswirkungen auf deren Privatleben befürchten.
Doch sowohl bei prominenten Fällen als auch während meiner Recherchen, werden vonseiten Unbeteiligter oder Familienmitgliedern immer dieselben Fragen gestellt: „Wie konnte das passieren?“, „Warum fiel das niemandem auf?“, „Wie kann man so etwas machen?“ und weiter: „Was ist Pädophilie?“ und insbesondere: „Ist ein Kinderporno-Gucker auch gleichzeitig pädophil und wie kann man diesen heilen?“ Auf all diese Fragen gibt es bedauerlicherweise keine wirklich konkrete Antwort. Es ist eben alles ein „wenig kompliziert“.
In den folgenden Kapiteln werden fünf verschiedene Fälle beschrieben, an denen Personen in verschiedenen Funktionen federführend mitgearbeitet haben. Diese Betroffenen gaben mir einen ungefilterten und exklusiven Einblick in die Welt der männlichen Online-Kindesmissbrauchstäter. Alle diese Fälle haben trotz ihrer verschiedenen Ausprägungen einige Gemeinsamkeiten. Welche das sind, kann jede Leserin, jeder Leser sogar am Ende selber herausfiltern. Genau auf diesen Gemeinsamkeiten basieren dieses Buch und die dahinterstehenden Konsequenzen. Ich greife bewusst den SpezialistInnen im Bereich der Psychologie nicht vor, jedoch wird am Ende jedes Kapitels ein persönliches Resümee der verschiedenen Charaktere beschrieben. Diese Resümees fußen auf Gesprächen mit erfahrenen KriminalbeamtInnen, StaatsanwältInnen, RichterInnen.
Dieses Buch soll ein Beitrag für die Täterarbeit sein, die viel zu wenig Niederschlag in der derzeitigen Situation findet. Darüber hinaus soll es auch Licht ins Dunkel der vielen Begriffe bringen, die zwar viele kennen, aber mit deren Bedeutung sie nicht viel anfangen können.
Begriffserklärung
Der Online-Kindesmissbrauch
Vielen Menschen ist das Wort „Kinderpornografie“ ein Begriff. Problematisch ist jedoch, dass damit die damit einhergehende Straftat verharmlost wird.
Das deutsche Bundeskriminalamt (= BKA) beschreibt „Kinder- oder Jugendpornografie“ als eine fotorealistische Darstellung des sexuellen Missbrauchs einer Person unter 14 Jahren (Kind). Ist das Opfer zwischen 14 und 18 Jahre alt, spricht das BKA von fotorealistischen Darstellungen einer Person in dieser Altersgruppe (Jugendliche), also Jugendpornografie. Weiter wird beschrieben, dass der Herstellung solcher Darstellungen ein realer, oft schwerer, sexueller Missbrauch zugrunde liegt. Durch die weltweite Verbreitung und Verfügbarkeit erfolgt eine dauerhafte Viktimisierung (= zu Opfer machen) der Opfer.
Besonders in Deutschland entstand in den letzten Jahren nach den Missbrauchsfällen in Lüdge, Bergisch-Gladbach und Münster eine Diskussion, das Wort „Kinderpornografie“ nicht mehr zu verwendenden. Schließlich sei der Begriff unpassend und verharmlose die Gewalt gegen Kinder. Pornografie an sich sind vor allem Videos und Fotos, die Sex zeigen. Die Aufnahmen dazu entstehen normalerweise freiwillig und die Herstellung sowie der Verkauf sind in der Regel legal. Bei der Kinderpornografie trifft das nicht zu. Dabei geht es nicht primär um Sex, sondern um körperliche und seelische Gewalt an Kindern, von denen keine freiwillig mitmachen. Sämtliche Vorgänge darin sind ausnahmslos illegal.
Die deutsche Bundesregierung spricht bei Kinderpornografie von Missbrauchsabbildungen. Klarer ist die Definition „Abbildungen von sexuellem Missbrauch bzw. Bilder und Filme, auf denen sexuelle Gewalt an Kindern zu sehen ist“.
In Österreich verwendet man seit einigen Jahren den Begriff „Online-Kindesmissbrauch“. Dieser Ausdruck unterscheidet die beiden Länder zuerst einmal in der Begriffsbezeichnung. Anders sieht es bei ähnlich gelagerten Tatbildern aus, wie dem „Cybergrooming“ (= gezieltes Ansprechen von Minderjährigen im Internet mit dem Ziel der Anbahnung sexueller Kontakte), missbräuchlichem „Sexting“ (= freiwilliges Versenden und Empfangen selbst produzierter, freizügiger oder erotischer Aufnahmen via Computer oder Smartphone zwischen Beziehungs- oder Sexualpartnern – Jugendliche sprechen umgangssprachlich von „nudes“ – der Missbrauch besteht darin, die Aufnahmen ohne Einverständnis an Dritte weiterzuleiten) und „Sextortion“ (= eine
spezielle Form des Sexting, bei der die betroffene Person zur Herstellung freizügiger Bilder oder Videos gedrängt und anschließend damit erpresst wird). „Cybergrooming“, „Sexting“ und „Sextortion“ werden sowohl in Deutschland als auch in Österreich gleich definiert, anders als eben „Online-Kindesmissbrauch“. Grundsätzlich muss man dazu sagen, dass diese genannten Begriffe eindeutig vom „Online-Kindesmissbrauch“ abzugrenzen sind. Sie sind nur bedingt miteinander zu verbinden. Es kann jedoch auch zu Mischformen kommen, indem Bilder und Videos, die Produkte solcher Tatbestände sind, unter Konsumenten verteilt werden. So kommt es nicht selten vor, dass tatsächlich Videos einer „Sextortion“-Attacke auf legalen Pornoseiten im Internet auftauchen und diese dann von vielen Personen gespeichert und in weiterer Folge weitergeleitet werden.
In diesem Buch wird das Wort „Online-Kindesmissbrauch“ hauptsächlich benutzt, somit der im österreichischen Ermittlungsbereich verwendete Begriff.
Der Terminus besteht aus zwei wichtigen und tatrelevanten Wörtern: „Online“ und „Kindesmissbrauch“.
Das Wort „Online“ steht generell für sich. Der Tatort spielt sich grundsätzlich im Internet ab. Abrufbar auf PCs, Laptops oder Smartphones. Um an die Missbrauchsabbildungen zu gelangen, muss man nicht zwingend in das sogenannte „Darknet“ einsteigen. Was genau unter „Darknet“ verstanden wird, kann im Unterkapitel „Exkurs Darknet“ nachgelesen werden.
Im Gegensatz zum „Darknet“ gibt es auch das „Clear Net“. Dieses ist jedem geläufig, da alle Internetnutzer über das Clear Net im World Wide Web surfen. Auch in diesem, offiziellen, Internet ist es möglich, an Missbrauchsabbildungen von Kindern und Jugendlichen zu gelangen. Ganz so einfach ist das jedoch nicht. Auf Google die Begriffe „Kinderpornografie“ oder „childporn“ einzugeben und auf die Ergebnisse zu warten reichen dafür nicht aus. Besonders die großen Suchmaschinen wie zum Beispiel Google oder Yahoo versuchen, Inhalte mit illegalen Dateien nicht bei deren Ergebnissen zu listen. Somit stellt sich für Ermittler oft die Frage, woher die Beschuldigten diese Dateien dann erhalten. Die Antwort darauf findet man manchmal bei den Vernehmungen, aber so gut wie immer bei den darauffolgenden Auswertungen der sichergestellten Datenträger. Es sind also nicht immer die klassischen Google-Suchanfragen, sondern immer öfter Chats in den legalen Nachrichtenprogrammen wie Telegram, Signal oder WhatsApp. Diese und viele weitere Programme spielen derzeit eine große Rolle bei der Verteilung von illegalen Dateien. Doch nicht nur Bilder und Videos werden fleißig geteilt, sondern auch konkrete Vorschläge, wie man Sicherheiten bei Suchmaschinen mit einschlägigen Suchbegriffen bzw. Codes umgehen kann. Zum Schutz und zur Vorbeugung weiterer Straftaten werden diese Codes in diesem Buch nicht genannt.
Genauso wie bei den Codes verhält es sich mit der Übermittlung von Links zu Homepages, welche Missbrauchsabbildungen beinhalten. Dies geschieht in der für uns legalen Onlinewelt.
Auch auf anonymen Imageboardseiten wie „4chan“ oder der Beitragsseite „reddit“ werden in diversen Untergruppen illegale Materialien fleißig geteilt. Die Betreiber der Seiten sind großteils bemüht, die Inhalte zu löschen und die betroffene Gruppe zu sperren, aber die große Anzahl an Dateien lässt keine lückenlose Überwachung zu. Meldungen an zertifizierte Meldestellen, geschweige denn an Behörden, werden jedoch keine durchgeführt.
Interessanterweise liegen viele Dateien mit illegalem Inhalt im Clear Net auf Servern, die auch legale Dateien beinhalten. Die Betreiber der Server wissen zumeist gar nicht Bescheid über die illegalen Machenschaften.
Diese Tatsache konnte Ende Dezember 2021 das Reportageformat „STRF_F“ (Format des NDR für das Medienangebot Funk) recherchieren. In dem knapp halbstündigen YouTube-Video wird genau die Vorgehensweise der Kriminellen im Umgang mit pornografischen Darstellungen Minderjähriger beschrieben und auch Möglichkeiten, damit die Eigentümer der Server (auch Hosts genannt) die Inhalte löschen können.
Zusätzlich zu diesen Varianten gibt es noch diverse Clouds oder auch Dropboxen. Bei manchen Auswertungen konnten KriminalbeamtInnen feststellen, dass in regulären Chats Links von diesen Online-Speichern zwischen den Chatpartnern getauscht werden. Manche Anbieter gingen dazu über, die verdächtigen Dateien offiziell zu melden, woraufhin die Täter rasch identifiziert werden konnten. Eine genaue Zahl von online verfügbaren Missbrauchsabbildungen gib es nicht, jedoch schätzen ExpertInnen diese auf mehrere Milliarden Dateien. Womit ich hier wieder die Wichtigkeit jedes Einzelnen bei der Bekämpfung des Online-Missbrauches betonen möchte. Je größer die Nachfrage, desto höher die Anzahl der Kinder, die für diese Abbildungen schwer sexuell missbraucht werden.
Der Begriff „Kindesmissbrauch“ ist grundsätzlich weiter gefasst. In dem für mich relevanten Bereich geht es immer um den sexuellen Missbrauch von Minderjährigen. Es muss aber vorab unterschieden werden, was der Täter tut. Wenn Unmündige (Personen bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres) schwer sexuell missbraucht werden, greift zum Beispiel Österreich der § 206 StGB. Hier liegt die Höchststrafe bei 10 Jahren Freiheitsstrafe. In besonders schweren Fällen kann sogar eine lebenslange Freiheitsstrafe vom Gericht verhängt werden (z. B. bei Tod des Opfers aufgrund des schweren sexuellen Missbrauchs).
Der Online-Kindesmissbrauch im engeren Sinn steht in
Österreich im § 207a StGB.
Kurz vor Finalisierung dieses Buches wurde, aufgrund eines sehr prominenten Kriminalfalles in Österreich, eine Strafverschärfung des betroffenen Paragrafen vom Gesetzgeber beschlossen.
§ 207a StGB – Bildliches sexualbezogenes Kindesmissbrauchsmaterial und bildliche sexualbezogene Darstellungen minderjähriger Personen
(1) Wer eine Abbildung oder Darstellung nach Abs. 4
1. herstellt oder
2. einem anderen anbietet, verschafft, überlässt, vorführt oder sonst zugänglich macht, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu drei Jahren zu bestrafen.
(1a) Mit Freiheitsstrafe von einem bis zu fünf Jahren ist zu bestrafen, wer die Tat nach Abs. 1 in Bezug auf viele Abbildungen oder Darstellungen nach Abs. 4 begeht.
(2) Mit Freiheitsstrafe von einem bis zu fünf Jahren ist zu bestrafen, wer eine Abbildung oder Darstellung nach Abs. 4 zum Zweck der Verbreitung herstellt, einführt, befördert oder ausführt oder eine Tat nach Abs. 1 gewerbsmäßig begeht. Mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren ist zu bestrafen, wer die Tat als Mitglied einer kriminellen Vereinigung oder so begeht, dass sie einen besonders schweren Nachteil der minderjährigen Person zur Folge hat; ebenso ist zu bestrafen, wer eine Abbildung oder Darstellung nach Abs. 4 unter Anwendung schwerer Gewalt herstellt oder bei der Herstellung das Leben der dargestellten minderjährigen Person vorsätzlich oder grob fahrlässig (§ 6 Abs. 3) gefährdet.
(2a) Mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren ist zu bestrafen, wer die Tat nach Abs. 2 erster Satz in Bezug auf viele Abbildungen oder Darstellungen nach Abs. 4 begeht.
(3) Wer sich eine Abbildung oder Darstellung einer mündigen minderjährigen Person nach Abs. 4 Z 3 und 4 verschafft oder eine solche besitzt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen. Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren ist zu bestrafen, wer sich eine Abbildung oder Darstellung einer unmündigen Person nach Abs. 4 verschafft oder eine solche besitzt.
(3a) Nach Abs. 3 wird auch bestraft, wer im Internet wissentlich auf eine Abbildung oder Darstellung nach Abs. 4 zugreift.
(3b) Wer die Tat nach Abs. 3 oder Abs. 3a in Bezug auf viele Abbildungen oder Darstellungen einer mündigen minderjährigen Person nach Abs. 4 begeht, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu drei Jahren zu bestrafen, jedoch mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, wenn es sich dabei auch oder ausschließlich um viele Abbildungen oder Darstellungen einer unmündigen Person nach Abs. 4 handelt.
(4) Bildliches sexualbezogenes Kindesmissbrauchsmaterial und bildliche sexualbezogene Darstellungen minderjähriger Personen sind eine oder mehrere
1. wirklichkeitsnahe Abbildungen einer geschlechtlichen Handlung an einer unmündigen Person oder einer unmündigen Person an sich selbst, an einer anderen Person oder mit einem Tier,
2. wirklichkeitsnahe Abbildungen eines Geschehens mit einer unmündigen Person, dessen Betrachtung nach den Umständen den Eindruck vermittelt, dass es sich dabei um eine geschlechtliche Handlung an der unmündigen Person oder der unmündigen Person an sich selbst, an einer anderen Person oder mit einem Tier handelt,
3. wirklichkeitsnahe Abbildungen
a) einer geschlechtlichen Handlung im Sinne der Z 1 oder eines Geschehens im Sinne der Z 2, jedoch mit mündigen Minderjährigen, oder
b) der Genitalien oder der Schamgegend Minderjähriger, soweit es sich um reißerisch verzerrte, auf sich selbst reduzierte und von anderen Lebensäußerungen losgelöste Abbildungen handelt, die der sexuellen Erregung des Betrachters dienen;
4. bildliche Darstellungen, deren Betrachtung – zufolge Veränderung einer Abbildung oder ohne Verwendung einer solchen – nach den Umständen den Eindruck vermittelt, es handle sich um eine Abbildung nach den Z 1 bis 3.
Die Absätze 5 und 6 im Gesetzestext beinhalten die Strafausschließungsgründe.
Ich habe diesen Gesetzestext bewusst zur Gänze abgebildet, um allen die komplizierte und verworrene Formulierung bewusst zu machen.
Generell muss aus österreichischer Sicht festgehalten werden, dass trotz sperriger Titulierung des Gesetzestextes eine Erhöhung der angedrohten Strafe durchgesetzt werden konnte. Die ErmittlerInnen waren diesbezüglich sehr positiv gestimmt, wobei sich die Auswirkungen erst im Laufe des Jahres 2024 zeigen werden.
In Deutschland umfasst der § 184b StGB die Verbreitung, Erwerb und Besitz der kinderpornografischen Inhalte, ähnlich dem § 207a StGB in Österreich. Anzumerken ist, dass die Herstellung und Verbreitung mit bis zu 10 Jahren Freiheitsstrafe und das reine Beschaffen und der Besitz mit bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe bestraft wird.
Besondere Aufmerksamkeit ist in Deutschland auf das sogenannte „posing“ zu legen. In Österreich werden, simpel formuliert, nur diese Aufnahmen gem. § 207a StGB gewertet, welche einen sexuellen Akt beim Kind zeigen oder wenn die Aufnahme auf den Schambereich des Kindes konzentriert ist. Wird das Kind nur zum Posen nackt ausgezogen oder mit Reizwäsche bekleidet UND ist keine sexuelle Handlung dabei erkennbar, bleibt es in Österreich straffrei. Hingegen in Deutschland werden auch diese Bilder und Videos mit bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe geahndet.
Es ist somit erkennbar, wie ungleich in beiden Ländern die rechtlichen Rahmenbedingungen sind.
Im Jahr 2020 hatte ich erstmals Kontakt zu Personen der Landeskriminalämter. Im Zuge dessen traf ich Tim R., der mir von seiner Karriere offen berichtetet. Er war 2017 noch ein unerfahrener Streifenpolizist, der kaum Erfahrung in der praktischen kriminalistischen Arbeit hatte. In der Anfangsphase der Polizeikarriere beschäftigte er sich, im Rahmen des Strafrechts, grundsätzlich mit der Aufklärung niederschwelliger Kriminalfälle, wie zum Beispiel mit Diebstähle oder Körperverletzungen. Laut seinen Aussagen sind andere Delikte vorwiegend den erfahrenen oder speziell ausgebildeten BeamtInnen überlassen. Daher empfand er es als persönliche Ehre, als ihn eine bereits langjährig erfahrene Kollegin aus dem Kriminaldienst der hiesigen Polizeidienststelle um Unterstützung bei einem Sachverhalt bat. Konkret fragte sie ihn, ob er ihr bei der Ausarbeitung eines „Kinderporno“-Aktes helfen könne. Da hörte Tim R. zum ersten Mal das Wort in Zusammenhang mit der kriminalistischen Arbeit: „Kinderporno“. Diese sehr allgemeine Bezeichnung steht für „Kinderpornografie“ oder wie es als Überschrift des Paragraphen 184b des deutschen Strafgesetzbuches „Verbreitung, Besitz und Erwerb kinderpornographischer Inhalte“ oder im Paragraphen 207a des österreichischen Strafgesetzbuches „Bildliches sexualbezogenes Kindesmissbrauchsmaterial und bildlich sexualbezogene Darstellungen minderjähriger Personen tituliert wird“.
Relativ schnell tauchte er in diese Materie ein und war erstaunt, welche Menschen, vor allem Männer, derartige Taten begehen. Hier geht es nicht um den „Vor-Ort-Missbrauch“ an Minderjährigen, sondern um den sogenannten „Online-Kindesmissbrauch“. Ein Begriff, der in der heutigen Zeit durch die Medien immer mehr diskutiert wird. Tim R. wusste, dass ich mich ebenfalls schon lange mit diesem Thema beschäftigte und gab mir einen Einblick in die Kriminalarbeit der Polizei.
Die Täter sind ausschließlich Männer, unabhängig von Familienstand, Ausbildung oder beruflicher Stellung. Darunter sind alleinstehende Arbeitslose, die bei den Eltern wohnen oder Familienväter, die Geschäftsführer einer Firma sind. Männer, die tagtäglich mit dem Besitz und der Weitergabe von Missbrauchsabbildungen von Kindern dafür sorgen, dass der tatsächliche schwere sexuelle Missbrauch von anderen Tätern gefördert wird. Wie bei der Drogenkriminalität bestimmt das Angebot die Nachfrage. Somit ist Täterarbeit auch Opferarbeit. Die Literatur selbst beschäftigt sich überwiegend mit den Opfern sowie mit der allgemeinen Definition, was Pädophilie eigentlich bedeutet. Die Konzentration auf die Beweggründe der Täter findet nur wenig Niederschlag in der gegenwärtigen Diskussion. Darüber hinaus werden Hilfsangebote für Betroffene (darunter sind Täter und deren Angehörige genauso wie Opfer zu verstehen) nur bedingt angesprochen.
Die in der Schlagzahl immer größer werdende Anzahl publik gewordener Fälle der Männer, die „Online Kindesmissbrauch“ begehen, ist ein Dilemma, in dem die Männerwelt nun steht. Männer haben, was diese Sache betrifft, ein eindeutiges Problem und es gibt hier noch eindeutig zu wenige Lösungen.
Die Gründe dieses Problems sind vielseitig. Die im Buch beschriebenen Kapitel bzw. Fälle stehen beispielhaft für die vielen Facetten der „Online Missbrauchstäter“. Die meisten Männer wissen über deren Verhalten und der damit verbundenen illegalen Handlungen Bescheid, wollen oder können daran aber nichts ändern. Oftmals wissen die Familien oder Freunde der betroffenen Männer nichts über die Taten. Es gibt aber auch Fälle, in denen Personen über Tathandlungen Bescheid wissen, aber nichts dagegen tun, da sie negative Auswirkungen auf deren Privatleben befürchten.
Doch sowohl bei prominenten Fällen als auch während meiner Recherchen, werden vonseiten Unbeteiligter oder Familienmitgliedern immer dieselben Fragen gestellt: „Wie konnte das passieren?“, „Warum fiel das niemandem auf?“, „Wie kann man so etwas machen?“ und weiter: „Was ist Pädophilie?“ und insbesondere: „Ist ein Kinderporno-Gucker auch gleichzeitig pädophil und wie kann man diesen heilen?“ Auf all diese Fragen gibt es bedauerlicherweise keine wirklich konkrete Antwort. Es ist eben alles ein „wenig kompliziert“.
In den folgenden Kapiteln werden fünf verschiedene Fälle beschrieben, an denen Personen in verschiedenen Funktionen federführend mitgearbeitet haben. Diese Betroffenen gaben mir einen ungefilterten und exklusiven Einblick in die Welt der männlichen Online-Kindesmissbrauchstäter. Alle diese Fälle haben trotz ihrer verschiedenen Ausprägungen einige Gemeinsamkeiten. Welche das sind, kann jede Leserin, jeder Leser sogar am Ende selber herausfiltern. Genau auf diesen Gemeinsamkeiten basieren dieses Buch und die dahinterstehenden Konsequenzen. Ich greife bewusst den SpezialistInnen im Bereich der Psychologie nicht vor, jedoch wird am Ende jedes Kapitels ein persönliches Resümee der verschiedenen Charaktere beschrieben. Diese Resümees fußen auf Gesprächen mit erfahrenen KriminalbeamtInnen, StaatsanwältInnen, RichterInnen.
Dieses Buch soll ein Beitrag für die Täterarbeit sein, die viel zu wenig Niederschlag in der derzeitigen Situation findet. Darüber hinaus soll es auch Licht ins Dunkel der vielen Begriffe bringen, die zwar viele kennen, aber mit deren Bedeutung sie nicht viel anfangen können.
Begriffserklärung
Der Online-Kindesmissbrauch
Vielen Menschen ist das Wort „Kinderpornografie“ ein Begriff. Problematisch ist jedoch, dass damit die damit einhergehende Straftat verharmlost wird.
Das deutsche Bundeskriminalamt (= BKA) beschreibt „Kinder- oder Jugendpornografie“ als eine fotorealistische Darstellung des sexuellen Missbrauchs einer Person unter 14 Jahren (Kind). Ist das Opfer zwischen 14 und 18 Jahre alt, spricht das BKA von fotorealistischen Darstellungen einer Person in dieser Altersgruppe (Jugendliche), also Jugendpornografie. Weiter wird beschrieben, dass der Herstellung solcher Darstellungen ein realer, oft schwerer, sexueller Missbrauch zugrunde liegt. Durch die weltweite Verbreitung und Verfügbarkeit erfolgt eine dauerhafte Viktimisierung (= zu Opfer machen) der Opfer.
Besonders in Deutschland entstand in den letzten Jahren nach den Missbrauchsfällen in Lüdge, Bergisch-Gladbach und Münster eine Diskussion, das Wort „Kinderpornografie“ nicht mehr zu verwendenden. Schließlich sei der Begriff unpassend und verharmlose die Gewalt gegen Kinder. Pornografie an sich sind vor allem Videos und Fotos, die Sex zeigen. Die Aufnahmen dazu entstehen normalerweise freiwillig und die Herstellung sowie der Verkauf sind in der Regel legal. Bei der Kinderpornografie trifft das nicht zu. Dabei geht es nicht primär um Sex, sondern um körperliche und seelische Gewalt an Kindern, von denen keine freiwillig mitmachen. Sämtliche Vorgänge darin sind ausnahmslos illegal.
Die deutsche Bundesregierung spricht bei Kinderpornografie von Missbrauchsabbildungen. Klarer ist die Definition „Abbildungen von sexuellem Missbrauch bzw. Bilder und Filme, auf denen sexuelle Gewalt an Kindern zu sehen ist“.
In Österreich verwendet man seit einigen Jahren den Begriff „Online-Kindesmissbrauch“. Dieser Ausdruck unterscheidet die beiden Länder zuerst einmal in der Begriffsbezeichnung. Anders sieht es bei ähnlich gelagerten Tatbildern aus, wie dem „Cybergrooming“ (= gezieltes Ansprechen von Minderjährigen im Internet mit dem Ziel der Anbahnung sexueller Kontakte), missbräuchlichem „Sexting“ (= freiwilliges Versenden und Empfangen selbst produzierter, freizügiger oder erotischer Aufnahmen via Computer oder Smartphone zwischen Beziehungs- oder Sexualpartnern – Jugendliche sprechen umgangssprachlich von „nudes“ – der Missbrauch besteht darin, die Aufnahmen ohne Einverständnis an Dritte weiterzuleiten) und „Sextortion“ (= eine
spezielle Form des Sexting, bei der die betroffene Person zur Herstellung freizügiger Bilder oder Videos gedrängt und anschließend damit erpresst wird). „Cybergrooming“, „Sexting“ und „Sextortion“ werden sowohl in Deutschland als auch in Österreich gleich definiert, anders als eben „Online-Kindesmissbrauch“. Grundsätzlich muss man dazu sagen, dass diese genannten Begriffe eindeutig vom „Online-Kindesmissbrauch“ abzugrenzen sind. Sie sind nur bedingt miteinander zu verbinden. Es kann jedoch auch zu Mischformen kommen, indem Bilder und Videos, die Produkte solcher Tatbestände sind, unter Konsumenten verteilt werden. So kommt es nicht selten vor, dass tatsächlich Videos einer „Sextortion“-Attacke auf legalen Pornoseiten im Internet auftauchen und diese dann von vielen Personen gespeichert und in weiterer Folge weitergeleitet werden.
In diesem Buch wird das Wort „Online-Kindesmissbrauch“ hauptsächlich benutzt, somit der im österreichischen Ermittlungsbereich verwendete Begriff.
Der Terminus besteht aus zwei wichtigen und tatrelevanten Wörtern: „Online“ und „Kindesmissbrauch“.
Das Wort „Online“ steht generell für sich. Der Tatort spielt sich grundsätzlich im Internet ab. Abrufbar auf PCs, Laptops oder Smartphones. Um an die Missbrauchsabbildungen zu gelangen, muss man nicht zwingend in das sogenannte „Darknet“ einsteigen. Was genau unter „Darknet“ verstanden wird, kann im Unterkapitel „Exkurs Darknet“ nachgelesen werden.
Im Gegensatz zum „Darknet“ gibt es auch das „Clear Net“. Dieses ist jedem geläufig, da alle Internetnutzer über das Clear Net im World Wide Web surfen. Auch in diesem, offiziellen, Internet ist es möglich, an Missbrauchsabbildungen von Kindern und Jugendlichen zu gelangen. Ganz so einfach ist das jedoch nicht. Auf Google die Begriffe „Kinderpornografie“ oder „childporn“ einzugeben und auf die Ergebnisse zu warten reichen dafür nicht aus. Besonders die großen Suchmaschinen wie zum Beispiel Google oder Yahoo versuchen, Inhalte mit illegalen Dateien nicht bei deren Ergebnissen zu listen. Somit stellt sich für Ermittler oft die Frage, woher die Beschuldigten diese Dateien dann erhalten. Die Antwort darauf findet man manchmal bei den Vernehmungen, aber so gut wie immer bei den darauffolgenden Auswertungen der sichergestellten Datenträger. Es sind also nicht immer die klassischen Google-Suchanfragen, sondern immer öfter Chats in den legalen Nachrichtenprogrammen wie Telegram, Signal oder WhatsApp. Diese und viele weitere Programme spielen derzeit eine große Rolle bei der Verteilung von illegalen Dateien. Doch nicht nur Bilder und Videos werden fleißig geteilt, sondern auch konkrete Vorschläge, wie man Sicherheiten bei Suchmaschinen mit einschlägigen Suchbegriffen bzw. Codes umgehen kann. Zum Schutz und zur Vorbeugung weiterer Straftaten werden diese Codes in diesem Buch nicht genannt.
Genauso wie bei den Codes verhält es sich mit der Übermittlung von Links zu Homepages, welche Missbrauchsabbildungen beinhalten. Dies geschieht in der für uns legalen Onlinewelt.
Auch auf anonymen Imageboardseiten wie „4chan“ oder der Beitragsseite „reddit“ werden in diversen Untergruppen illegale Materialien fleißig geteilt. Die Betreiber der Seiten sind großteils bemüht, die Inhalte zu löschen und die betroffene Gruppe zu sperren, aber die große Anzahl an Dateien lässt keine lückenlose Überwachung zu. Meldungen an zertifizierte Meldestellen, geschweige denn an Behörden, werden jedoch keine durchgeführt.
Interessanterweise liegen viele Dateien mit illegalem Inhalt im Clear Net auf Servern, die auch legale Dateien beinhalten. Die Betreiber der Server wissen zumeist gar nicht Bescheid über die illegalen Machenschaften.
Diese Tatsache konnte Ende Dezember 2021 das Reportageformat „STRF_F“ (Format des NDR für das Medienangebot Funk) recherchieren. In dem knapp halbstündigen YouTube-Video wird genau die Vorgehensweise der Kriminellen im Umgang mit pornografischen Darstellungen Minderjähriger beschrieben und auch Möglichkeiten, damit die Eigentümer der Server (auch Hosts genannt) die Inhalte löschen können.
Zusätzlich zu diesen Varianten gibt es noch diverse Clouds oder auch Dropboxen. Bei manchen Auswertungen konnten KriminalbeamtInnen feststellen, dass in regulären Chats Links von diesen Online-Speichern zwischen den Chatpartnern getauscht werden. Manche Anbieter gingen dazu über, die verdächtigen Dateien offiziell zu melden, woraufhin die Täter rasch identifiziert werden konnten. Eine genaue Zahl von online verfügbaren Missbrauchsabbildungen gib es nicht, jedoch schätzen ExpertInnen diese auf mehrere Milliarden Dateien. Womit ich hier wieder die Wichtigkeit jedes Einzelnen bei der Bekämpfung des Online-Missbrauches betonen möchte. Je größer die Nachfrage, desto höher die Anzahl der Kinder, die für diese Abbildungen schwer sexuell missbraucht werden.
Der Begriff „Kindesmissbrauch“ ist grundsätzlich weiter gefasst. In dem für mich relevanten Bereich geht es immer um den sexuellen Missbrauch von Minderjährigen. Es muss aber vorab unterschieden werden, was der Täter tut. Wenn Unmündige (Personen bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres) schwer sexuell missbraucht werden, greift zum Beispiel Österreich der § 206 StGB. Hier liegt die Höchststrafe bei 10 Jahren Freiheitsstrafe. In besonders schweren Fällen kann sogar eine lebenslange Freiheitsstrafe vom Gericht verhängt werden (z. B. bei Tod des Opfers aufgrund des schweren sexuellen Missbrauchs).
Der Online-Kindesmissbrauch im engeren Sinn steht in
Österreich im § 207a StGB.
Kurz vor Finalisierung dieses Buches wurde, aufgrund eines sehr prominenten Kriminalfalles in Österreich, eine Strafverschärfung des betroffenen Paragrafen vom Gesetzgeber beschlossen.
§ 207a StGB – Bildliches sexualbezogenes Kindesmissbrauchsmaterial und bildliche sexualbezogene Darstellungen minderjähriger Personen
(1) Wer eine Abbildung oder Darstellung nach Abs. 4
1. herstellt oder
2. einem anderen anbietet, verschafft, überlässt, vorführt oder sonst zugänglich macht, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu drei Jahren zu bestrafen.
(1a) Mit Freiheitsstrafe von einem bis zu fünf Jahren ist zu bestrafen, wer die Tat nach Abs. 1 in Bezug auf viele Abbildungen oder Darstellungen nach Abs. 4 begeht.
(2) Mit Freiheitsstrafe von einem bis zu fünf Jahren ist zu bestrafen, wer eine Abbildung oder Darstellung nach Abs. 4 zum Zweck der Verbreitung herstellt, einführt, befördert oder ausführt oder eine Tat nach Abs. 1 gewerbsmäßig begeht. Mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren ist zu bestrafen, wer die Tat als Mitglied einer kriminellen Vereinigung oder so begeht, dass sie einen besonders schweren Nachteil der minderjährigen Person zur Folge hat; ebenso ist zu bestrafen, wer eine Abbildung oder Darstellung nach Abs. 4 unter Anwendung schwerer Gewalt herstellt oder bei der Herstellung das Leben der dargestellten minderjährigen Person vorsätzlich oder grob fahrlässig (§ 6 Abs. 3) gefährdet.
(2a) Mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren ist zu bestrafen, wer die Tat nach Abs. 2 erster Satz in Bezug auf viele Abbildungen oder Darstellungen nach Abs. 4 begeht.
(3) Wer sich eine Abbildung oder Darstellung einer mündigen minderjährigen Person nach Abs. 4 Z 3 und 4 verschafft oder eine solche besitzt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen. Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren ist zu bestrafen, wer sich eine Abbildung oder Darstellung einer unmündigen Person nach Abs. 4 verschafft oder eine solche besitzt.
(3a) Nach Abs. 3 wird auch bestraft, wer im Internet wissentlich auf eine Abbildung oder Darstellung nach Abs. 4 zugreift.
(3b) Wer die Tat nach Abs. 3 oder Abs. 3a in Bezug auf viele Abbildungen oder Darstellungen einer mündigen minderjährigen Person nach Abs. 4 begeht, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu drei Jahren zu bestrafen, jedoch mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, wenn es sich dabei auch oder ausschließlich um viele Abbildungen oder Darstellungen einer unmündigen Person nach Abs. 4 handelt.
(4) Bildliches sexualbezogenes Kindesmissbrauchsmaterial und bildliche sexualbezogene Darstellungen minderjähriger Personen sind eine oder mehrere
1. wirklichkeitsnahe Abbildungen einer geschlechtlichen Handlung an einer unmündigen Person oder einer unmündigen Person an sich selbst, an einer anderen Person oder mit einem Tier,
2. wirklichkeitsnahe Abbildungen eines Geschehens mit einer unmündigen Person, dessen Betrachtung nach den Umständen den Eindruck vermittelt, dass es sich dabei um eine geschlechtliche Handlung an der unmündigen Person oder der unmündigen Person an sich selbst, an einer anderen Person oder mit einem Tier handelt,
3. wirklichkeitsnahe Abbildungen
a) einer geschlechtlichen Handlung im Sinne der Z 1 oder eines Geschehens im Sinne der Z 2, jedoch mit mündigen Minderjährigen, oder
b) der Genitalien oder der Schamgegend Minderjähriger, soweit es sich um reißerisch verzerrte, auf sich selbst reduzierte und von anderen Lebensäußerungen losgelöste Abbildungen handelt, die der sexuellen Erregung des Betrachters dienen;
4. bildliche Darstellungen, deren Betrachtung – zufolge Veränderung einer Abbildung oder ohne Verwendung einer solchen – nach den Umständen den Eindruck vermittelt, es handle sich um eine Abbildung nach den Z 1 bis 3.
Die Absätze 5 und 6 im Gesetzestext beinhalten die Strafausschließungsgründe.
Ich habe diesen Gesetzestext bewusst zur Gänze abgebildet, um allen die komplizierte und verworrene Formulierung bewusst zu machen.
Generell muss aus österreichischer Sicht festgehalten werden, dass trotz sperriger Titulierung des Gesetzestextes eine Erhöhung der angedrohten Strafe durchgesetzt werden konnte. Die ErmittlerInnen waren diesbezüglich sehr positiv gestimmt, wobei sich die Auswirkungen erst im Laufe des Jahres 2024 zeigen werden.
In Deutschland umfasst der § 184b StGB die Verbreitung, Erwerb und Besitz der kinderpornografischen Inhalte, ähnlich dem § 207a StGB in Österreich. Anzumerken ist, dass die Herstellung und Verbreitung mit bis zu 10 Jahren Freiheitsstrafe und das reine Beschaffen und der Besitz mit bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe bestraft wird.
Besondere Aufmerksamkeit ist in Deutschland auf das sogenannte „posing“ zu legen. In Österreich werden, simpel formuliert, nur diese Aufnahmen gem. § 207a StGB gewertet, welche einen sexuellen Akt beim Kind zeigen oder wenn die Aufnahme auf den Schambereich des Kindes konzentriert ist. Wird das Kind nur zum Posen nackt ausgezogen oder mit Reizwäsche bekleidet UND ist keine sexuelle Handlung dabei erkennbar, bleibt es in Österreich straffrei. Hingegen in Deutschland werden auch diese Bilder und Videos mit bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe geahndet.
Es ist somit erkennbar, wie ungleich in beiden Ländern die rechtlichen Rahmenbedingungen sind.

