Cover: Nicht im Namen des Volkes

Nicht im Namen des Volkes
Über Justizversagen richterliche Arroganz und mangelnde Fehlerkultur


EUR 22,90

Format: 13,5 x 21,5 cm
Seitenanzahl: 334
ISBN: 978-3-99146-844-8
Erscheinungsdatum: 06.06.2024
Richter agieren in einem rechtsfreien Raum – „Richterliche Unabhängigkeit“ genannt. Dies wird anhand einiger Fallbeispiele gezeigt. Weiters werden hilfreiche Tipps und Fachwissen geboten, was man als Betroffener tun kann, wenn man (eigentlich) nichts tun kann.
Kapitel 1

Lisas Welt: zwei Jahrzehnte in der 1. Instanz.
Denn „weder Verfahrensverstöße noch sonstige Rechtsfehler eines Richters sind ein Ablehnungsgrund für einen Richter.“

Justizskandal oder Justizalltag im Land Niedersachsen? Das haben wir die Abgeordneten im Landtag gefragt. Sie wollen sich nicht äußern: Richter sind unabhängig und da darf man nichts sagen. Ergo: Richter können machen, was sie wollen. So auch in diesem Fall.

Weitergehende Stichworte: Landgericht Göttingen in Niedersachsen, Arzthaftungsprozess, Befangenheitsantrag, Patientenakte, Urkundenfälschung, freie Beweisführung und richterliche Ignoranz, Anschlusstatsachen bei Gutachten

***

Sie hatten es schon einmal versucht. 2009, vor rund 14 Jahren. Mit einem Plan. Und sich auch schon jemanden ausgesucht, der ihn umsetzen sollte: Einer, der schon öfters willfährig zu Diensten gestanden hatte. Dummerweise war er jetzt tot. Kein Grund, den Plan aufzugeben. So jedenfalls sahen es die 3 Richter am Landgericht Göttingen unter ihrem Vorsitzenden Richter Gerhard von HUGO.
Der Plan der 3 Landgerichtsrichter: die Klägerin durch einen probaten Gutachter für unzurechnungsfähig erklären zu lassen. Juristisch: sie auf ihre „Prozessfähigkeit“ hin zu überprüfen. Eine gängige Methode für Richter, die sich verrannt oder Fehler gemacht haben und dies nicht zugeben können. Bzw. wollen. Und die nicht mehr weiterwissen, wie sie einen Menschen loswerden sollen, der sein gutes Recht einfordert und auf einem fairen Verfahren besteht. „Querulanten“ nennen Richter solche Bürger, und die juristische Fachliteratur gibt konkrete Hilfestellung. „Die Prozessfähigkeit eines Querulanten“ heißt z. B. ein solcher Fachaufsatz in der „Monatszeitschrift für Deutsches Recht“, Ausgabe 2/2009. Diesen Fachaufsatz, kaum erschienen, hatten sie sofort zu ihren Akten gelegt (Az 2 O 1097/08); die wichtigsten Passagen rot markiert.
Doch die Klägerin, Lisa HASE war nicht auf den Kopf gefallen. Und konnte 2009 – im Jahr 5 ihres Gerichtsverfahrens gegen mehrere Zahnärzte – den Plan ihrer Richter unterlaufen. Sie stellte selbst beim zuständigen Amtsgericht einen Antrag auf „Betreuung“ wegen eingeschränkter Geschäftsfähigkeit. Der wurde (natürlich) abgelehnt, und um im deutschen Rechtsstaat auch wirklich auf Nummer sicher gehen zu können, legte sie Widerspruch beim Landgericht ein, dort, wo ihre obige Klage verhandelt werden sollte. Lisa Hase wurde psychiatrisch begutachtet, ein Sozialarbeiter hatte ihre persönlichen Lebensverhältnisse inspiziert und die Richter einer anderen Kammer des Göttinger Landgerichts mussten den Widerspruch (natürlich) ablehnen. Sie war erst einmal „gerettet“, wie sie sagt. Und der Plan ihrer „gesetzlichen Richter“ gestorben. So wie der auserkorene Gutachter.
Die Richter am LG Göttingen hatten sich „Dr.med. Uwe-Christian Rutetzki“ aus Winsen an der Luhe ausgeguckt, der sich als „Facharzt für Psychiatrie“, „Facharzt für Psychotherapie und Psychoanalyse“ sowie als „Psychoanalytiker DGIP“ bezeichnete und sich auch als zuständig für „Forensische Psychiatrie“ berufen gefühlt hatte. Die regionale „Kreiszeitung/Wochenblatt“ hatte ihm eine ganze Serie gewidmet, mit der Beschreibung obskurer Fälle, in denen RUTETZKI als Gutachter vor Gericht dafür gesorgt hatte, dass Menschen ganz fix in die Klapse zwangseingewiesen oder unter Betreuung gestellt wurden. Oder ganz allgemein mit der Diagnose einer „paranoiden und querulatorischen Persönlichkeitsstörung“ entmündigt werden sollten. Das, was sich die Göttinger Richter der (damals 2.) Zivilkammer wohl auch für Lisa HASE vorgestellt hatten. Denn sie waren ganz offenbar überfordert mit dem, was die Diplom-Supervisorin und Psychotherapeutin ihnen da auf den Richtertisch gelegt hatte: eine Klage gegen die Zahnklinik des Uni-Klinikums Göttingen (UMG) und später dazu: zwei Klagen gegen einen Göttinger Zahnarzt, den wir hier in der Reihenfolge des Auftritts bei den Behandlungen mit der „Nr. 12“ versehen haben.
Der ersten Klage gegen Nr. 12 mussten sie sofort stattgeben: Lisa Hase wollte Einsicht in ihre Patientenakte nehmen. Nr. 12 hatte ihr das verweigert. Da ist die Rechtslage eindeutig. Anders bei ihrer zweiten Klage auf Schadensersatz „wegen grober Behandlungsfehler“ gegen Nr. 12 – die dritte ihrer Klagen insgesamt. Das Problem für die Göttinger Richter: Der beklagte Nr. 12 war zu diesem Zeitpunkt selbst als Gutachter vor Göttinger Gerichten unterwegs. Zugleich Mitglied in der Schlichtungsstelle der Zahnärztekammer Niedersachsen, Bezirksstelle Göttingen. Nr. 12 ist dem Gericht sozusagen kollegial verbunden – ein klassischer Interessenskonflikt. Und da tut man sich auch im Landgericht Göttingen schwer.
Eine leichte Lösung wäre angenehmer. Für die Richter und den Beklagten. Und so waren die Richter auch dankbar für dessen Argumentation und Anregung: Die Klägerin habe „über 20 Behandler“ teilweise parallel konsultiert, ihr „Schmerzbild“ sei „sachverständigenseits kaum zuordenbar“ und „die Eintragung in fast allen Karteikarten [gemeint wohl: der „über 20 Zahnärzte“], dass bei der Klägerin psychische Probleme vorliegen müssen, legen die Vermutungen einer psychischen Erkrankung sehr nahe.“ Sein Rat an die richterlichen Kollegen: „Einholung eines psychologischen Sachverständigengutachtens.“ Sprich: Die Dame ist vermutlich geisteskrank.



Die Vorgeschichte als kleine Rückblende:
Odyssee bei den Zahnärzten Nr. 1 bis 9

Ganz allgemein: Es kann schnell gehen, dass man bei Zahnschmerzen Pech hat und sich notgedrungen in eine zahnmedizinische Notaufnahme begeben muss, z. B. in ein Universitätsklinikum. Je nachdem, wer von den angehenden Dentisten gerade Dienst schiebt und abhängig davon, wie gut dann die Dokumentation ausfällt, also je nachdem, wie dann der nächste Behandler informiert ist, kann es zu weiteren Komplikationen kommen. Ein erster Fehler generiert einen zweiten und der dann einen weiteren. Letztlich potenziert sich alles recht schnell. So auch im Fall von Lisa HASE, bei dem einer der ersten Zahnärzte den falschen Zahn röntgen ließ, der zweite den ‚richtigen‘ dann zwangsläufig nicht richtig, konkret: nicht behandelte. Der dritte konstatierte dann beim ‚richtigen‘, dass die Karies bereits bis zum Nerv vorgedrungen war, weshalb der Zahn nicht mehr zu retten war. Die Zahnlücke wurde dann vom 4. Behandler mit einer Brücke versorgt.
Aber Behandler Nr. 4 las die Dokumentation nicht, in der unmissverständlich stand, dass die Schmerzen auf Okklusionsstörungen hinweisen. Er entfernte daher die Brücke nicht, montierte stattdessen eine Aufbissschiene. Die aber zeichnete sich durch Fehlkontakte aus, die Schmerzen in jetzt insgesamt 7 Zähnen wurden unerträglich. Bei einem neuerlichen Termin Zahnklinik vergaß Behandler Nr. 5 den Wurzelkanal vor dem Versiegeln zu desinfizieren. Folge: eine schwere Knochenentzündung.
Nach der Behandlung durch insgesamt 10 Zahnärzte, 4 frei praktizierende und 6 Zahnärzte der Zahnklinik innerhalb von 4 Jahren war unsere Protagonistin physisch und psychisch am Ende. Die ausgebildete Diplom-Supervisorin und Psychotherapeutin begab sich selbst zu einem anerkannten Psychotherapeuten und bat um Krisenbegleitung. Dessen Rat: Zahnarzt Nr. 12. Der sei auch als zahnärztlicher Sachverständiger tätig, in der Schiedskommission der Zahnärztekammer und vor Gerichten. Kann also nur gut sein!
Aber da gingen die Probleme nicht zu Ende, sondern weiter, u. a. dergestalt, dass eine Gemeinschaftspraxis-Kollegin von Nr. 12, Zahnärztin Nr. 15, die Wurzelreinigung einer MTA überließ, was eigentlich verboten ist, und der Zahnarzthelferin dabei ein Instrumententeil abbrach ohne es zu merken. Das bemerkte dann der notwendig gewordene Endontologe, Numero 18. Folge: Wieder eine Knochenentzündung.
So ging es letztlich immer weiter, Pfusch und Pannen überall. Für Lisa HASE: ständig Schmerzen. Irgendwann war sie am Ende, wollte verstehen, wie das möglich war, und begann sich in die zahnmedizinische Fachliteratur einzulesen. Sie wollte andere warnen. Und sie entschied sich, Schadensersatz einzufordern: von der Zahnklinik und von Zahnarzt Nr. 12 & Kollegen.
Damit wechselte sie die Sphäre, ohne es zu ahnen. Aus der zahnmedizinischen Odyssee wurde eine juristische. Ebenfalls ohne Ende. Und so geht die Geschichte weiter.



Die Patientenakte

Als Lisa HASE nach gewonnener Klage gegen Zahnarzt Nr. 12 Kopien ihrer Patientenakte ausgehändigt bekommt, staunt sie nicht schlecht. Es werden ihr 5 getrennte handschriftliche Dokumentationen vorgelegt. Seltsam: Sie hat die ganze Zeit immer nur eine einheitliche Akte in Erinnerung. Schon deswegen, weil in einer Gemeinschaftspraxis der Informationsaustausch zwischen den unterschiedlichen Behandlern gewährleistet sein muss. Denn schließlich war sie in dieser Praxis nicht nur bei Nr. 12 in Behandlung, sondern auch bei 13 und 15. Und obendrein: Am Eingang der großen Praxis prangt ein Schild: „Gemeinschaftspraxis“ ist da zu lesen.
Und über eine weitere Merkwürdigkeit wird sie stutzig: Die 5 einzelnen Patientenakten sind jeweils in einer offenbar identischen Handschrift geschrieben. Lisa HASE hat in Erinnerung, dass mal diese, mal jene Zahnarzthelferin protokolliert hat.
Und so stellt sie sich mehrere Fragen: Was hat das zu bedeuten? Wurden die Patientenakten möglicherweise nachträglich neu geschrieben? Zum Zweck der Vorlage bei Gericht? Und dabei teilweise verändert? Wieso fehlt da beispielsweise ein spezieller Behandlungstermin, den die Praxis aber mit der Krankenkasse abgerechnet hat?



Beweise und Beweislast in Arzthaftungsprozessen

Hierzulande muss jeder, der zivilrechtlich etwas gegen jemanden anderen durchsetzen will, die dazu notwendigen Beweise erbringen. Hat er die nicht: Pech.
Patientenakten, die von den Ärzten selbst geführt werden, zeichnen sich durch eine Besonderheit aus: Die Ärzte schaffen sich ihre (Gegen)Beweismittel selbst. Und können diese, wenn sie wollen, auch manipulieren, wenn sie beispielsweise handgeschrieben sind. Inzwischen werden viele solcher Dokumentationen mittels eines Computers erledigt. Aber je nach Software ist eine EDV-basierte Akte revisionssicher oder auch nicht. Revisionssicher meint: nachträgliche Änderungen sind nicht nur sofort erkennbar, sondern auch rekonstruierbar, was vorher dringestanden hat.
Nach neuester Rechtsprechung hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass nur solche Patientendokumentationen (gegen)beweisfähig sind, wenn sie revisionssicher geführt werden. Aber das nutzt Lisa HASE wenig. Ihre Akten wurden handschriftlich verfasst. Und so kann man nur mittels Indizien vor Gericht argumentieren, ob hier, da und dort offenbar nachträglich manipuliert worden ist.
Ganz generell sollte man in solchen Fällen checken, ob die Daten und Informationen mit dem identisch sind, was ein Arzt mit der Krankenkasse abrechnet. Die geben sich hilfsbereit. Sie haben selbst ein Interesse, Betrug aufzudecken.



Deswegen hat Lisa HASE auch erst einmal keine Antworten auf ihre Fragen. Und auch keine Möglichkeit, den Merkwürdigkeiten und Widersprüchen nachzugehen. In den nächsten Jahren ist sie mental blockiert, weil die Malaise mit ihren massiven Zahnschmerzen ihr ganzes Handeln überlagert. Dazu kommt die Enttäuschung über ihre Anwältin, die die Klageschrift gegen die Zahnklinik nach Strich und Faden ‚versaut‘ hat.
Obendrein hat ihr die Zahnärztekammer einen Gutachter aus Marburg zwecks Beweissicherung empfohlen, der nicht nur an eben dieser Zahnklinik studiert und promoviert hat, sondern jetzt gegen seine Kollegen Beweise sichern soll. Ein Interessenskonflikt erster Güte. Und so ist es vielleicht auch kein Wunder, dass der Gutachter Fehler über Fehler macht. Erst verwechselt er die verantwortlichen Kollegen, dann sind seine Beweisfotos nicht mehr auffindbar. Der Bitte von Lisa HASE, zumindest die Fehler zu korrigieren, kommen weder der Gutachter noch die Richter nach. Und auch die Bitte nach einer mündlichen Anhörung vor Gericht scheitert. Der Gutachter will nicht. Und die Richter lassen ihn nicht wollen. Lisa HASE hat – so wie jeder andere auch – vor Gericht keine Chance. Wenn ein Richter nicht will, will er nicht. Und kann das auch durchsetzen: nicht wollen. Denn die Zivilprozessordnung besagt in ihrem Paragraphen 286, dass die Beweisführung ihm allein obliegt; Stichwort „Freie Beweisführung“. Und er allein – juristisch allmächtig – entscheidet. Rechtsstaat hin, Rechtsstaat her. Basta!
Nach vier Jahren seit ihrer ersten Schadensersatzklage gegen die Universitätsklinik und drei Jahre seit sie über die 5 Patientenakten ihrer Behandler in der „Gemeinschaftspraxis“ verfügt, und ihre Zahnschmerzenmalaise sich gebessert hat, entschließt sie sich, auch gegen Zahnarzt Nr. 12 Klage zu erheben. Sie hat sich – trotz aller widrigen Umstände – soweit in die Fachliteratur eingelesen, dass sie versteht, was und warum so vieles falsch gelaufen ist.
Und sieht natürlich auch den Interessenskonflikt, den ihre Richter am Landgericht Göttingen haben, weil sie sich mit Zahnarzt Nr. 12 auseinandersetzen müssen, der im Göttinger Dentistengewerbe ein ‚hohes Tier‘ ist. Weshalb die Richter wohl versucht hatten, sie juristisch einfach auszuschalten. Ein (erster) „Befangenheitsantrag“ gegen ihre Richter geht ins Leere. Wie das so üblich ist mit fast 100 % aller Befangenheitsanträge. Es ist ein vom Gesetzgeber idealisiertes Rechtsinstrument, das so gut wie nie funktioniert. Dazu später mehr.
Was Lisa HASE aber lernen muss, ist das, was ihr der Präsident des Oberlandesgerichts Braunschweig mitteilt, in dessen Kammer ihre Beschwerde gegen die Ablehnung ihres (ersten) Befangenheitsantrages am LG Göttingen gelandet war: Dass „weder Verfahrensstöße noch sonstige Rechtsfehler eines Richters für sich betrachtet ein Ablehnungsgrund“ eines Richters darstellen.
Was der OLG-Präsident da zu Papier gebracht hat, ist nicht dessen Privatmeinung. Es entspricht der deutschen Rechtsideologie, verkörpert die gängige „herrschende Meinung“. Also die Praxis.
Man stelle sich vor, ein Autoverkäufer baut Mist, dreht einem Kunden einen Wagen an, der in so gut wie allen Punkten nicht dem entspricht, was der Käufer bestellt und worauf er vertraut hat. Stellt er den Fehler fest, kann er den Wagen zurückgeben und den Verkäufer bzw. das Geschäft wechseln. Nicht so im deutschen Rechtssystem. Richter sind praktisch von allen Fehlern freigestellt, sozusagen vorab freigesprochen. Und das verleiht ihnen Macht, was im juristischen Ideologendeutsch „richterliche Unabhängigkeit“ genannt wird. Lisa HASE wird das noch mehrfach zu spüren bekommen.



Staatsanwaltschaft: Strafanzeige wegen Urkundenfälschung

Weil nun im 3. Jahr der zweiten bzw. im 7. Jahr der ersten Schadensersatzklage vorm Göttinger LG nichts an Beweiserhebung geschehen ist, außer dass sie verhindern konnte, vom Gericht als ‚geistesgestört‘ abgestempelt zu werden, stellt Lisa HASE eine Strafanzeige gegen Zahnarzt Nr. 12 wegen des Verdachts der Urkundenfälschung (§ 267 StGB), konkret: Manipulation ihrer Patientenakte(n).
Der zuständige OStA ist damit schnell durch. Nach zweieinhalb Monaten stellt er das Verfahren ein. Zeugen hat er nicht einvernommen. Auch keinen Graphologen beauftragt, um die Einheitlichkeit der Schriftbilder zu checken. Von einer Durchsuchung der Praxis, um noch das oder die Originale sicherzustellen, ganz zu schweigen. Auf die konkreten Hinweise bzw. Indizien, die ihm Lisa HASE gegeben hat, geht er nicht ein. Beispielsweise auch darauf nicht, dass Vermerke nicht mit den Daten ihrer Röntgenbilder übereinstimmen, oder dass Zahnarzt Nr. 12 der Kasse gegenüber eine Leistung abgerechnet hat, die in der Dokumentation einer Kollegin eingetragen sind, usw.
Offenbar ist dem OStA nicht klar oder er will es nicht wahrhaben (aus welchen Gründen auch immer), dass solche Widersprüche ein gewichtiges Indiz darstellen. Denn wenn man lügt, und das mehrmals und unterschiedlichen Personen gegenüber, muss man aufpassen. Man braucht ein exzellentes Gedächtnis, in dem man speichern kann, a) wem man b) was c) wann gesagt bzw. vorgelogen hat. Aus diesem Grund werden Verdächtige, wenn sie von der Kripo verhört werden, mehrmals befragt. Die Kriminalisten warten nur darauf, dass sich der Verdächtige widerspricht. Analoges gilt beim Manipulieren von Akten. Auch da muss man höllisch auf der Hut sein, um sich an keiner einzigen Stelle durch ein noch so winziges Detail zu verraten. Aber darauf geht der Oberstaatsanwalt nicht ein.
Er geht aber auf den Umstand ein, dass Zahnarzt Nr. 12 bereits im Zivilprozess den Vorwürfen „energisch widersprochen“ habe. Und er ist der Meinung, dass „mögliche Widersprüche zwischen den Eintragungen in verschiedenen Patientenakten nicht bedeuten müssen, dass hier seinerzeit Tatsachen bewusst falsch dargestellt worden sind.“ Als Beleg führt er Behauptungen aus einem Schriftsatz an: aus einem Schriftsatz der Anwältin von Zahnarzt Nr. 12.
Im Übrigen ist er der Meinung, „dass es bei der Frage, ob eine Urkunde unecht ist, nicht etwa darauf ankommt, ob der Inhalt stimmig ist, sondern allein darauf, ob die Urkunde von demjenigen herrührt, der als Aussteller der Urkunde aus dieser hervorgeht.“ Dass aber auch eine inhaltliche Veränderung des Inhalts, die einer Urkunde eine andere „Beweisrichtung“ intendiert, ebenfalls eine „echte“ zu einer „unechten“ Urkunde werden lässt, darauf geht der Oberstaatsanwalt erst gar nicht ein. Hätte er dazu in einem gängigen Standardkommentar nachgeschaut, etwa dem des ehemaligen BGH-Richters Thomas FISCHER, so hätte er dort unter Textziffer 19a das Stichwort „Krankenakte“ lesen können und dort ein einschlägiges OLG-Urteil gefunden: eine nachträgliche Veränderung von Daten ist eine Manipulation, macht aus einer „echten“ eine „unechte“ Urkunde. Ist also „Urkundenfälschung“.
Der OStA stellt das Ermittlungsverfahren ein: „mangels hinreichenden Tatverdachts“. Dass eine Beschwerde vor der Generalstaatsanwaltschaft mit ähnlich magerer Begründung zurückgewiesen wird, brauchen wir nicht sonderlich zu betonen.
Staatsanwälte sind oft überlastet, das weiß jeder. Und dass sie dann Akten schnell vom Tisch bekommen wollen, ist aus ihrer Sicht auch nachvollziehbar. Aber wenn der Rechtsstaat deswegen zu erodieren beginnt, dann wird es kritisch und ist nicht mehr zu akzeptieren. Wenn Staatsanwälte das nicht merken, sind sie fehl an ihrem Platz. Wenn sie es merken, aber nichts dagegen unternehmen, ebenso. Ob man seine Arbeitszeit mit der Erledigung von Klein- und Kleinstkriminalität vertut oder sich auf Fälle konzentriert, die den Glauben an den Rechtsstaat von Betroffenen und damit den gesellschaftlichen Zusammenhalt gefährden, muss eine Behörde selbst organisieren. Fakt ist ganz offenbar, dass dies in ausreichendem Maß nicht geschieht.
Und solange sich da nichts bewegt, nutzt es Betroffenen nichts. Wir geben an anderer Stelle, wenn wir erneut auf das Thema ‚Staatsanwaltschaft‘ zurückkommen, im Kapitel 12 Hinweise, was man in solchen Fällen tun kann, wenn man – eigentlich – nichts tun kann.



Neue richterliche Strategie: Gutachter Numero 3

Lisa HASE ist damit keinen einzigen Schritt weiter. Im 8. Jahr der ersten Schadensersatzklage bzw. im 4. Jahr der zweiten liegen 2 Gutachten sowie 5 Ergänzungsgutachten von inzwischen zwei Gutachtern vor, allerdings keine Beweisfotos, die ja nicht auffindbar sind. Außerdem mehrere Patientenakten, bei denen viele Einträge strittig sind. Darüber wollen die Richter aber erst einmal keinen Beweis erheben, also nicht klären, was richtig, was unzutreffend in den Patientenakten ist. Sie wollen auch keine Zeugen hören. Jedenfalls nicht so schnell. Sie machen es sich bequem. Stattdessen beauftragen sie einen weiteren Gutachter aus Ulm, Numero 3, der jetzt die von Lisa HASE gerügten Behandlungsfehler beurteilen soll – so wie sie sich aus den vorhandenen Patientendokumentationen ergeben.
‚So wie sie sich aus den vorliegenden Akten ergeben‘ meint: Der Gutachter soll sich selbst aussuchen, was er für seine Bewertung heranziehen möchte. Ob er darauf vertraut, dass die Patientenakten eine „echte Urkunde“ sind, oder manipuliert, das ist seine Sache.
Mit dem Gesetz, konkret: der Zivilprozessordnung, ist das nicht vereinbar. § 404a Absatz 3 der ZPO schreibt vor, dass „bei streitigem Sachverhalt“ das Gericht bestimmt, „welche Tatsache der Sachverständige der Begutachtung zugrunde legen soll.“ So steht es im Gesetz. Für die Göttinger Landrichter der 9. Zivilkammer für „Arzthaftungssachenn“ kein Grund, sich daran zu halten. Sie setzen sich einfach darüber hinweg. Richter agieren „unabhängig“, sie können machen, was sie wollen, keiner getraut sich, sie zu kritisieren oder gar zu disziplinieren, wenn sie gegen Recht und Gesetz verstoßen. Genau das verleiht Richtern juristische Allmacht. So wie in diesem Fall.
5 Sterne
Nötige Kritik - 13.06.2024

Es ist wichtiger denn je, aus qualifizierter Sicht Kritik an den sakrosankten Entscheidungsträgern zu äußern. Zu selten leider, aber dieses Buch arbeitet vieles auf.

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