Furchtlos und unbeugsam ...

Furchtlos und unbeugsam ...

Die Edelfreien von Haunsberg - Ein mächtiges bairisches Adelsgeschlecht im Hochmittelalter

Gerhard Michalek


EUR 29,90
EUR 17,99

Format: 13,5 x 21,5 cm
Seitenanzahl: 696
ISBN: 978-3-903067-45-5
Erscheinungsdatum: 21.12.2015
Bereits vor etwa 950 Jahren mischten die Haunsberger bei der Machtaufteilung unter den Grafen zwischen Salzburg, Bayern und Österreich kräftig mit. Fünf Generationen lang (1070-1215) beeinflußte dieses edelfreie Geschlecht die Geschichte der Region nachhaltig.
2.4 Die Herkunft der Hochfreien von Haunsberg

2.4.1 Die festen Ausgangspunkte

Man wird bei der Erörterung dieser noch völlig offenen Frage zunächst die Grundlagen sicherzustellen haben, auf denen sich die weiteren Ergebnisse aufbauen lassen. Daher vorweg die festen Ausgangspunkte:


2.4.1.1 Der erste urkundlich erwähnte Haunsberger

Auf genealogisch sicherem Boden stehen wir erst gegen Anfang des 12. Jahrhunderts, da uns einige Traditionen den ersten gesicherten Vertreter des Geschlechtes Haunsberg nennen. Diesen Urkunden zufolge tritt um 1100 erstmals namentlich ein Fridericus de Hounsperch auf, und von da an ist der Weg der Familie Haunsberg – trotz mancher Schwierigkeiten – weiter zu verfolgen. Der i. J. 1784 in F. T. v. Kleinmayrns „Juvavia“ abgedruckte „Fridericus de Hounsperch“, Zeuge einer Tradition des Erzbischofs Thiemo von Salzburg an das Kloster Admont ao. 1093, scheint zunächst – wenn man die nachfolgenden Zusammenhänge außer Acht läßt – zu früh angesetzt worden sein, da dieser in den modernen Quellen-editionen hier keine Erwähnung findet, wohl aber in einer etwas späteren Bestätigungsurkunde Erzbischof Konrads I.


2.4.1.2

Welche Bewandtnis hat es mit der „Handgemalnotiz“ im berühmten Codex Falkensteinensis für die Abkunft der Haunsberger?

Die über die Abstammung der Haunsberger Aufschluß gebende wichtigste Quelle ist der für die Geschichte und den Besitz der oberbayerischen Grafen von Neuburg Falkenstein bedeutungsvolle „Codex Falkensteinensis“ (CF), welcher als ältestes Traditionsbuch einer laikalen Grundherrschaft (2. Hälfte des 12. Jahrhunderts) seit jeher die besondere Beachtung der Mediävisten und Rechtshistoriker genoß und unter den Quellenwerken dieser Art eine exzeptionelle Stellung einnimmt.
Im besagten CF findet sich die für uns entscheidende Stelle: die „Handgemalnotiz“, in der das Institut des sog. Handgemals, dem rechtshistorische Bedeutung zukommt, genannt wird. Das hier angesprochene Rechtsinstitut des Handgemals – worüber allein man eine Doktorarbeit schreiben könnte – wird in der Fachliteratur unterschiedlich interpretiert. Doch sind die damit zusammenhängenden Probleme hier nicht zu erörtern. F. Prinz definiert es als „ein durch Anbringung des adeligen Familienmerkmals gekennzeichnetes Sondergrundstück (Stammgut, Edelhufe), an dem für alle Familienmitglieder das Recht der Edelfreiheit (Adelsqualität) haftet und das daher unteilbar, unveräußerlich und nur im Mannesstamme (Schwertseite) vererbbar war.“
Der Text der Handgemalnotiz (cyrographum) lautet:
„De cyrographo. Ne igitur posteros lateat suos cyrographum, quod teutonica lingua hantgemalehe vocatur, suum videlicet et nepotum suorum filiorum scilicet sui fratris, ubi situm sit, ut hoc omnibus palam sit, hic fecit subscriber: cyrographum illud est, nobilis viri mansus, sittus est apud Giselbach in cometia Morsfuorte; et hoc idem cyrographum obtinent cum eis Hunespergere et Prucchepergere.“
Graf Sibotos Handgemal befand sich also zu Geiselbach in der Grafschaft „Morsfuorte“.
Was soll bewiesen werden? Der adelige Stand! Das Wesentliche dabei ist, daß „mit dem Handgemal zu Geiselbach die Standesqualität der Familien von Neuburg-Falkenstein, von Bruckberg und von Haunsberg verbunden ist. Dazu komt für den Grafen Siboto noch die wichtige Tatsache, daß er in seiner Eigenschaft als stellvertretender Inhaber dieses predium libertatis das Seniorat über die drei genannten Adelsfamilien in offenbar standesrechtlichen Fragen hat. Schon daraus geht hervor, daß Handgemal offensichtlich zeichenhafte, symbolische Bedeutung hat.“
Die wertvollste Aussage des Falkensteiner Salbuches sind für uns die Schlußworte der Handgemalnotiz, welche den Angelpunkt dieses Abschnittes darstellen: „hoc idem cyrographum obtinent cum eis Hunespergere et Prucchepergere.“ Uns interessiert hier die genealogische Seite des Handgemals, die bisher fast völlig unbearbeitet blieb. Damit eröffnet sich bereits ein ernstes Problem.
S. Keller hat unseres Wissens bisher als einziger darauf verwiesen, daß zwischen zwei Stellen im CF ein „innerer Widerspruch“ insoferne besteht, als in der „Handgemalnotiz“ gesagt wird, daß die Falkensteiner mit den Haunsbergern und Bruckbergern im Besitz des Handgemals sind, in der gleich darauf folgenden „Erwerbsnotiz“ aber weder von den Ansprüchen der Haunsberger noch von denen der Bruckberger auf das Stammgut irgendwie die Rede ist. Lediglich die Ansprüche des Grafen von Falkenstein werden verhandelt, dem auch schließlich das „predium libertatis sue“ zugesprochen wird: „possidendum iure perenni, eo quod senior in generatione ville videatur.“ Die Haunsberger und Bruckberger sind offensichtlich ganz ausgeschaltet.
Auch dieser scheinbare Widerspruch kann gelöst werden. Die Gemeinsamkeit der Ansprüche der genannten drei Familien glaubte man bisher aus der „gemeinsamen Abstammung“ herleiten zu müssen; die Forscher gingen nämlich von der falschen Annahme aus, daß das Handgemal im Besitz „einer“ Familie bzw. Sippe sei und schlossen aus dieser – völlig unbewiesenen – Prämisse, daß die beiden nach der gräflichen Familie genannten „Nebenlinien“ der Falkensteiner sein müßten.
Resümierend können wir festhalten, daß eine genealogische Verbindung zu den Grafen von Neuburg-Falkenstein bisher allgemein und pauschal angenommen wurde. Aber diese gemeinsame Abstammung ist absolut unerweislich. Nach den eingehenden Untersuchungen H. Schönhoffs, S. Kellers und jüngst W. Störmers muß vielmehr angenommen werden, daß weder die Haunsberger noch die Bruckberger jemals in ein verwandtschaftliches Verhältnis zu den Falkensteinern getreten, geschweige denn mit ihnen eines Stammes gewesen sind. Störmer erblickt in ihnen „drei recht unterschiedliche Familien, die mit dem Handgemal verknüpft waren“. Er weist auch noch auf die wichtige Tatsache hin, daß es „außer der Handgemalstelle kaum eine Notiz gibt, daß die drei Familien der Falkensteiner, Bruckberger und Haunsberger eines gemeinsamen Ursprunges oder auch nur miteinander verwandt sind“. Bestenfalls ließe sich noch als Indiz für Verwandtschaft die Tatsache anführen, daß sowohl bei Haunsbergern als auch bei den Bruckbergern im späten 11. und im 12. Jahrhundert der Name „Friedrich“ führend ist (Leitname!). Beide Geschlechter beginnen mit einem Friedrich! Bei den Neuburg-Falkensteinern aber erscheint dieser Name überhaupt nicht! Für K. Trotter ein Fingerzeig, daß Haunsberger und Bruckberger erst „später“ in diesen Kreis eingetreten sind.
Aus diesen kurzen Bemerkungen geht klar und deutlich hervor, daß die Edelfreien von Haunsberg und von Bruckberg unmöglich eines Stammes mit den Grafen von Neuburg-Falkenstein, die um 1000 erstmals genannt werden, sein können: ihre Stammsitze in drei verschiedenen Gauen, verschiedene Wappen und verschiedene Personennamen (wie bereits oben angeführt, fehlt der Name Friedrich bei den Neuburg-Falkensteinern!) sprechen auf das deutlichste gegen eine solche Annahme. Unter den vielen hundert Zeugen der Transaktionen im Salbuch erscheint nur einmal (!) ein „Gotescalch de Hunsperch“, zweimal ein „Wittigo de Hunsperch“ (ein haunsbergischer Ministerialer – und zwar hier als vir comitis); ein Bruckberger überhaupt nicht! Die daraus zu ziehende Konsequenz bringt S. Keller auf folgenden Nenner: „Der Gedanke einer Stammgemeinschaft darf somit füglich ausscheiden; es sind keine Nebenlinien des Falkenstein-Neuburger Grafengeschlechtes, es ist ganz ausgeschlossen, daß sie zum Hause derer von Falkenstein gehörten und mit ihnen eine Haus(Sippen-)genossenschaft gebildet haben. Es sind weiter nichts als angrenzende Großgrundbesitzer“, die Bruckberger im Nordwesten (Bruckberg, Amtsgericht Moosburg), die Haunsberger gegen Südosten (Burg Haunsberg im Salzburgischen), und da die Falkensteiner mit ihrem Eigen- und Lehensbesitz immer weiter nach Osten gerückt waren, so ist es unschwer erklärlich, daß die westlich angrenzenden Bruckberger um 1180 bereits aus dem Verkehrskreise der Grafen von Falkenstein verschwunden waren, während die Beziehungen zu den salzburgischen Haunsbergern noch aufrechterhalten blieben.
Wenn nun aber die beiden Familien von Haunsberg und von Bruckberg, welche an dem Handgemal zu Geiselbach teilhatten (obtinent), in keinerlei verwandtschaftlicher Beziehung zu den Neuburg-Falkensteinern stehen, so zieht H. Schönhoff hieraus die notwendige Folgerung, daß das Handgemal – wie er folgerichtig aus der Anwendung dieses Wortes im „Heliand“ schloß – „nicht im besitz einer familie ist, sondern das gemeinsame, urkundlich besiegelte vorrecht mehrerer edler familien darstellt, die verschiedenen sippen angehören, sich aber in einem ‚schwurvertrage‘ zu bestimmten zwecken – wobei der gemeinsame besitz (des Handgemals) eine wichtige rolle spielte – vereinigt haben.“ Das Falkensteiner cyrographum bezeichnet er dann als „einen schriftlich niedergelegten und eidlich geschlossenen treu- und schutzvertrag (treuverband), der den gemeinsamen besitz der vertragsgenossen am nobilis viri mansus (hantgimahili) sicherte“. Ausgehend von dieser „germanischen Schwurbruderschaft“ sieht er folgende Definition des Falkensteiner Handgemals als gegeben: „das zwei oder mehr durch schwurbruderschaft vereinigten edlen geschlechtern gemeinsame eigen von der mindetsgröße einer hufe (lat. Mansus, huoba), dessen verwaltung dem jeweilig ältesten jedes geschlechtes, bezw. eines bevorzugten geschlechtes unter den vertragsgenossen, auf lebenszeit obligt, und dessen urkundlich fixiertes eigentumsrecht den beteiligten familien die volle herrenmäßige ?freiheit (Edelfreiheit) sichert“.
Zu solchen Ergebnissen kam auch S. Keller; ähnlich E. Mayer und R. Sohm. Für Keller ist das Handgemal ein sog. „Stammverein“ (auch „Burgfrieden“ genannt): „Um eine alte Stammburg, einen locus principalis, ein seit Generationen gehegtes und gepflegtes Familiengut vor dem Übergang in unrechte (i. e. fremde) Hände dauernd zu wahren, kannte man damals zwei Wege. Der seltenere Fall war der, daß man das Anwesen einem mächtigen Herrn als Lehen auftrug. Andere Maßnahmen ergriff man, wenn das Familiengut wirtschaftlich wenig rentabel, vielleicht schon im Verfall oder weit abgelegen von den neueren Besitzungen des Geschlechtes war. Um hier sicher zu gehen, daß die Nachkommen auch die Pflichten der Pietät gegenüber diesem Erbgut erfüllten und dasselbe nicht eines Tages kurzerhand veräußerten oder von fremder Hand okkupieren ließen, schloß man einen sog. ,Burgfrieden‘ (oder Schwurbruderschaft, Treuverband, Ganerbenschaft) mit benachbarten Familien, die in aller Regel außerhalb des Familienverbandes standen.“
So spricht auch E. Mayer von den Falkensteinern und ihren Vertragsgenossen – den Haunsbergern und Bruckbergern –, die eben in Bezug auf ihr Handgemal eine sog. „Ganerbenschaft“ bilden: „Die germanische Ganerbenschaft, welche ein Veräußerungsverbot wider den einzelnen Teilhaber in sich schließt und die Führung in die Hand des ältesten als des Klageberechtigten legt, begegnet uns im Codex Falkensteinensis nach der Mitte des ?12. Jahrhunderts, auf einen mansus nobilis viri bezogen, der als predium libertatis oder als „Handgemal“ bezeichnet ist und im Mitbesitz mehrerer edler Familien – der Haunsberger und Bruckberger – steht.“ („obtinent cum eis“); so auch R. Sohm.
Die Rechte der „Ganerben“ – wir möchten hier von „Stillen Teilhabern“ sprechen – waren in den einzelnen Ganerbenschaften äußerst verschieden geregelt. Meist ist von gemeinsamem und unteilbarem Besitz die Rede, „communiter et indivise tenere“, wie die Urkunden sich öfters ausdrücken. „Tatsächlich hatten aber die als Ganerben (‚Stille Teilhaber‘) beigezogenen Familien (– hier die Haunsberger und Bruckberger –) erst dann einen Zugriff auf das Stammgut, wenn das Stammgeschlecht (– in unserem Falle die Grafen von Neuburg-Falkenstein –) ausstarb, oder wenn der Besitz von den gesetzlichen Erben (– den Neuburg-Falkensteinern –) aufgegeben worden war.“
Betrachten wir unter diesen Gesichtspunkten die Handgemals- und die Erwerbsnotiz, so ergibt sich eine ziemlich einfache Lösung, welche es uns ermöglicht, die oben angeführten „scheinbaren Widersprüche“ aufzulösen. Das Gut zu Geiselbach wird uns zunächst als Handgemal (oder „Stammgut“) der Grafen von Falkenstein beschrieben. Sigbot nennt es einen „nobilis viri mansus“ (Edelhof bzw. Edelhufe).
Um nun das alte, weit abgelegene Familiengut vor gänzlichem Verfall oder Verlust zu schützen, hat Graf Sigbot oder wahrscheinlich schon einer seiner Vorfahren mit den benachbarten Haunsbergern und Bruckbergern eine „Ganerbenschaft“ geschlossen, damit letztere – eben die Haunsberger und Bruckberger –, falls die Falkensteiner aussterben oder ihr bescheidenes und entlegenes Geiselbacher Stammgut gänzlich vergessen d. h. aufgeben, oder – aus welchen Gründen auch immer – verlustig gehen oder verwirken sollten, an ihre Stelle treten. Sie sind dadurch von Rechts wegen Mitbesitzer oder „Stille Teilhaber“31 des Stammgutes geworden: „Hoc idem cyrographum obtinent cum eis Hunespergere et Prucchepergere“, was ziemlich genau den bereits angeführten Worten „communiter et indivise tenere“ entspricht.

Durch diesen Ganerbenschaftsvertrag ist aber das Gut bei Geiselbach keineswegs zwangsläufig Stammgut oder Handgemal der Haunsberger oder Bruckberger geworden; es war und blieb einzig und allein das Handgemal der Grafen von Falkenstein. Die Handgemaleigenschaft des Stammgutes hat mit dem ganerbschaftlichen Vertrag nur indirekt zu tun. Es sei nochmals betont: Erst wenn die Falkensteiner erloschen waren oder aus irgendwelchen Gründen das Handgemal nicht mehr zu halten vermochten oder wollten, erst dann konnten die beiden anderen Familien – die Haunsberger und die Bruckberger – in den faktischen bzw tatsächlichen Besitz des Gutes zu Geiselbach treten. Was im übrigen mit dem Handgemal geschah, berührte sie vorerst nicht oder doch nur indirekt; darum ist bei der Verhandlung vor dem Pfalzgrafen Otto von Wittelsbach in Möringen unter den „nobiles viri“ weder ein Haunsberger noch ein Bruckberger vertreten. Die zur Verhandlung stehende Rechtsfrage war eine Familienangelegenheit der Grafen von Neuburg-Falkenstein, die deren Agnaten (Schwertmagen) untereinander auszutragen hatten, was auch in der Weise geschah, daß der Älteste (Senior) des Geschlechtes – Graf Sigboto – das Handgemal erhielt: „possidendum iure perenni, eo quod senior in generatione ville videatur“.
Und welche Schlußfolgerungen können wir am Schluß ziehen? Welche Konsequenzen ergeben sich daraus für die Herkunft der Edelfreien von Haunsberg?

Wir dürfen resümierend festhalten: Nach eingehender genealogischer und rechtsgeschichtlicher Untersuchung der falkensteinischen Handgemalnotiz gelang uns der Nachweis, daß die bisher allgemein vertretene Ansicht, die Haunsberger seien eines Stammes mit den Grafen von Neuburg-Falkenstein oder stünden zu diesen zumindest in verwandtschaftlicher Beziehung (Nebenlinie), nunmehr als obsolet gilt und wohl revidiert werden muß!

Das heißt für uns aber auch – und das ist die weitere Konsequenz für unsere Nachforschungen –, daß die Edelfreien von Haunsberg aus anderer genealogischer Wurzel stammen müssen. Dieser nachzuspüren wird die vordringliche Aufgabe unseres nächsten Abschnittes sein!


2.4.2 Eine frühmittelalterliche Adelsgruppe um Huno und Gottschalk im Gebiet des Haunsberges (um 800)

„Der Urkundenforscher muß durch den Schleier der Zunamen und der Titel zu den Menschen vordringen und darf erst nach der Lage, in der er die Menschen findet, die Bedeutung der Zunamen wie der Titel werten. … Wichtig war der Mensch mit seiner angeborenen Rechtssphäre, weil er alle seine Bewegungen innerhalb dieser Rechtssphäre vollziehen mußte. Unserer Urkundenforschung blüht ein reicher Ertrag, wenn sie die Menschen, die in den Urkunden vorkommen, einzeln herausgreift und voraussetzungslos die gegenseitigen Beziehungen dieser Menschen feststellt.“
Diese Mahnung Otto Frhr. von Dungerns war der Leitgedanke dieser Dissertation und insbesondere des genealogischen Teils derselben, welcher sich nun mit der Herkunft der Hochfreien von Haunsberg befassen wird.

Es kann hier gleich die Frage aufgeworfen werden: Kann man die Geschichte des Geschlechtes Haunsberg noch in eine frühere Zeit zurückführen? Gibt es noch ältere Zeugnisse für die Existenz dieses Hauses?
Uns scheint der Versuch legitim, von obiger gesicherter Position aus in die völlig unerforschte Frühgeschichte des Hauses Haunsberg einzudringen, wobei wir uns darüber im klaren sein müssen, daß eine positive Erledigung der Frage über die Abstammung dieser Familie nur aufgrund des urkundlichen Materials möglich ist, das aber in dieser quellenarmen Zeit nur spärlich vorhanden ist; wir werden hier den möglichen besitzgeschichtlich-genealogischen Verknüpfungen im einzelnen nachzugehen versuchen.
Die Geschichte des Hauses Haunsberg muß schon aus einem ganz einfachen Grund höher hinaufgerückt werden als in die Zeit des beginnenden 12. Jahrhunderts, wo wir Friedrich I. von Haunsberg genannt haben. Man wird eingestehen müssen, daß noch so weitreichender Besitz von einem Geschlecht nicht in der kurzen Zeitspanne, wie sie ein Menschenalter bildet, erworben werden konnte; vielmehr müssen schon Friedrichs Ahnen – insbesondere sein Großvater und sein Vater – rüstig am Werk gewesen sein, einen solchen starken Besitzstand zu begründen. Mit einem Worte: Alles erinnert an die ruhmvolle Zeit Kaiser Heinrichs III. (z. B. die für Haunsberg wichtigen in den Urkunden genannten Jahre 1040 und 1052), da das Deutsche Reich seine größte Ausdehnung nach Osten erhielt.
„Die Haunsberger (die Jahrhunderte hindurch auf ihrem Stammschloß nächst Weitwörth bei Oberndorf gehaust hatten) zählen zu den urältesten Salzburger Geschlechtern. Die Anfänge ihrer Geschichte liegen in so weiter Ferne, daß Wahrheit und Dichtung ([Sage und Legende!]) nicht zu unterscheiden sind.“ Ihre Abkunft wurde bis in die Zeiten Pipins und Karls des Großen – also bis in das 8. Jahrhundert – zurückgeführt! Verliert sich auch der erste Adelsvertreter in der Gegend des Haunsberges – der vorhin postulierte Huno – im Dunkel der ausgehenden Agilolfinger- und der beginnenden Karolingerzeit, so führt doch möglicherweise eine schmale Brücke besitzgeschichtlich-genealogischer Nachrichten und Anhaltspunkte von jenen Anfängen im 8. Jahrhundert bis zu dem ersten namentlich beurkundeten Haunsberger: Friedrich I. von Haunsberg.
Ehe wir uns mit der Herkunftsfrage der Haunsberger im Detail befassen wollen, sollten wir zunächst die Herrschaftsverhältnisse und die Adelsstruktur des 7., 8. und 9. Jahrhunderts in unserem Untersuchungsraum durchleuchten.
Der rechts der Salzach mächtig nach Süden aufragende Haunsberg ist sowohl in ethnographischer als auch in dynastischer Beziehung interessant. Im 8. Jahrhundert gingen die baierischen Herzöge daran, ihren Einfluß nach Osten vorzuschieben. Trotz weiterer awarischer und slawischer Vorstöße zeigt sich unter den letzten Agilolfingern – unter starker Beteiligung des baierischen Adels – eine weitgehende Stabilisierung im Osten und damit verbunden eine Konsolidierung der politischen Machtverhältnisse. Die für die kriegerischen Auseinandersetzungen mit den östlichen Nachbarn und die Beherrschung des Südostens bedeutsame sog. „Inn-Salzachlinie“ war in Zeiten der Awaren- und Slawengefahr des 7. und frühen 8. Jahrhunderts die Verteidigungs- und Rückzugslinie, wo wir Herzog und Adel als Grundherren besonders massiert nebeneinander antreffen. An dieser „Linie“ schließt sich östlich ein ausgedehntes Forstsystem (Haunsberg, Weilhart, Höhnhart/Kobernaußerwald und Hausruck) an, welches auf den Fiskalcharakter des Raumes hinweist (gerade hier finden sich die meisten Herzogspfalzen: z.B. Ostermiething, Mining, Mattighofen und Feldkirchen!). In den ältesten Urkunden erscheint dieses hochbewaldete und in tiefe Schluchten auslaufende unwegsame Bergrevier zunächst als ein „Hausgebiet der Agilolfingerherzöge.“ – An dieser geographisch gut vorgegebenen Linie können wir auch am stärksten den Adel fassen, der offenbar mit östlichen Verteidigungs- und Angriffsaufgaben gegen Slawen und Awaren betraut war. Störmer bezeichnet diesen Raum einerseits als „agilolfingische Herrschaftsachse“ (wo das herzogliche Forstsystem beginnt), andererseits als „Etappenzentrum der im Osten tätigen (adeligen) Pionierschicht.“ Der Herrschaftsraum an Salzach und unterem Inn ist also keineswegs frei von Adelsherrschaft; im Gegenteil: in diesem Raum verfügte der Adel oft Seite an Seite mit den agilolfingischen Herzögen – häufig sogar in den selben Ortschaften – über viele Besitzungen. „So ist das Gebiet an der Salzach zweifellos ein Zentrum der Adelsherrschaft.“
Der aktiven agilolfingischen Ostpolitik seit Anfang des 8. Jahrhunderts entsprach dann eine neue, weiter östlich gelegene „Festungszone“, wo uns besonders die Führungsspitzen des Adels im Raum zwischen Wallersee, Wels, und Linz begegnen. Diese energische Ostpolitik der letzten Agilolfinger wurde nach 788 von den Karolingern rasch und konsequent fortgesetzt. „Sie ist ein integrierender Wesenszug früher baierischer Geschichte.“ W. Störmer sieht hier „deutliche Beziehungen über das bayerische Stammesgebiet hinaus in Räume vorwiegend fränkischer Reichsgewalt.“
Außerdem fällt auf, daß die elitären Titelträger, die erlauchtesten, vornehmsten Familien, in den „Breves Notitiae“ genannten illustres, potestativi und praeclari – kurz: die nobiles – gerade nördlich und östlich des Salzburger Einflußbereiches – im besonderen im Gebiet des Haunsberges – zu greifen sind. Diese mächtigen „Hoch“adelsfamilien stehen untereinander meist in enger Beziehung und gruppieren sich um Erzbischof Arn von Salzburg, stehen vielfach aber auch in engem Kontakt zu den baierischen Herzögen bzw. ab 788 dann zum karolingischen Königshaus.
Nicht von ungefähr ist besonders der Raum um den Wallersee und die nördlich daran anschließende Haunsbergregion im Salzburg- und Mattiggau – gerade an der Schnittstelle zwischen der ersten „Etappenzone“ und der zweiten (jüngeren) „Festungszone“ des alten Pionieradels – ein Gebiet, „wo geradezu bündelartig die Verwandtschaftsbeziehungen jener hohen Adelsvertreter zusammenlaufen, die in den Breves Notitiae eine besondere Rangbezeichnung erhalten haben.“
Besonders aufschluß- und ertragreich für unseren Untersuchungsraum und seine personale Verflechtung mit dem fränkischen Raum erscheinen die Mondseer Traditionen. So ist eine für uns besonders interessante Adelsgruppe, welche sich um den von uns schon genannten Huno gruppierte und an Mondsee tradierte, in Köstendorf (zwischen Wallersee und Haunsberg) gesessen: „Ego huno … donavi ad sanctum michahelem me ipsum vel meam partem, quod mihi pater meus dimisit in chessindorf …“ (748–829, wahrscheinlich um 808).
Von diesem „elitären Traditionsverband“ begegnen wir im Gebiet von Berndorf/Perwang und in Anthering – also am und um den Haunsberg – auch Mitgliedern der Adelsgruppe des Klosters Schäftlarn, um Pfongau und Tann möglicherweise „Schlierseern“. Diese profränkischen Tradentengruppen, die uns besonders am Wallersee (so z. B. um Köstendorf) und am Haunsberg begegnen, lassen sich meist mit der mächtigen westbaierischen Huosisippe in Verbindung bringen, welche sich auch im östlichen Grenzland zu etablieren suchte.
Wir wollen dem aber nicht weiter vorgreifen und begnügen uns damit zunächst!

Die Schwierigkeit, daß man bei sippengeschichtlichen Untersuchungen aus der Karolingerzeit immer wieder Neuland betreten muß beherrscht auch unseren Fall. Eine Bearbeitung stößt hier zwangsläufig auf neue Probleme. In dieser Zeit der Einnamigkeit, in der die Familientraditionen noch nicht richtig ausgeprägt waren, standen die kognatischen Verbindungen im Vordergrund; Ansehen hing demnach auch stark von Heiratsverbindungen ab.

Die Geschichte von Edelgeschlechtern rund um den Haunsberg beginnt am Anfang der Karolingerzeit: Bereits im Jahre 798 erscheint erstmals der Name „Haunsberg“ in den Breves Notitiae – der wichtigsten Quelle, von der der Historiker dieser Zeit auszugehen hat – als mons Hunsperch. In den Nachrichten von den salzburgischen Stiftsgütern findet sich schon aus dem Jahre 798 die Stelle: „Donatio Liuperti ad Nuzdorf (erste Nennung von Nußdorf am Haunsberg) iuxta montem qui vocatur Hunsperch.“
Wenn wir auch die früheste urkundliche Nachricht vom Haunsberg – wie wir gesehen haben – aus dem Jahre 798 haben, so ist doch die gängige Auffassung, daß nämlich die Burg Haunsberg schon im Frühmittelalter existiert hätte, unzutreffend und auch mit der Quellenlage nicht vereinbar. Die Anfänge der Felsenburg Haunsberg sowie jene des gleichnamigen Geschlechtes lassen sich nicht sicher vor das 12. Jahrhundert zurückverfolgen.
Bei der Durchsicht des frühmittelalterlichen Quellenmaterials nach Besitzvorgängern der Haunsberger fallen vor allem zwei Namen besonders auf: Einmal der bereits erwähnte Huno – welcher dem Berg den Namen gegeben haben dürfte – und auch ein Gottschalk; dieser Name wurde bei den Hochfreien von Haunsberg zu einem ihrer charakteristischen Leitnamen! Trotzdem mißlingt jeder Versuch, eine sichere genealogische Verbindung zu den späteren Hochfreien von Haunsberg herzustellen. Deshalb ist es völlig unbeweisbar, daß der um 800 genannte Huno – wie die ältere Forschung gerne sehen möchte – „der Stammvater der Edlen von Haunsberg“ wäre.
Bei sorgfältiger Analyse der entsprechenden Textstellen in den betreffenden Quellen lassen sich interessante Aufschlüsse über die Besitzverhältnisse der Huno-Adelsgruppe gewinnen. Dabei ist festzustellen, daß nur ein Teil der Erbmasse an Hunos Söhne überging; der Rest der Besitzungen kam an das Kloster Mondsee. In diesem Zusammenhang weist W. Störmer auf „das Phänomen der adeligen Erbteilung“ hin, welche einer Konzentration des adeligen Familienbesitzes sicherlich nicht förderlich sein konnte und oftmals zur Zersplitterung des Großgrundbesitzes – ein Wesenszug bei den Geschlechtern der Karolingerzeit – führte. Dadurch bietet sich aber die Möglichkeit, mehrere in einem Ort begüterte Herren als Erben eines ursprünglich geschlossenen Besitzkomplexes anzusehen und damit auf Verwandtschaft dieser Grundherren zu schließen. Tatsächlich findet man oftmals dieselbe illustre Adelssippe bisweilen in recht entfernten Orten als Tradenten wieder, wie wir im folgenden sehen werden.
Dieses Phänomen läßt sich besonders beobachten, wenn man von benachbarten Ortschaften westlich, nordwestlich und nordöstlich von Salzburg ausgeht.
Wir ziehen hier als Beispiel die für uns bedeutsame soge-nannte „Gottschalk-Gruppe“ heraus, da ein Zusammenhang mit den späteren haunsbergischen Gottschalknamenträgern möglich erscheint, wofür in unserem Falle auch räumliche und besitzgeschichtliche Indizien dafürsprechen. Geht man dann diesen Personennamen nach, so ergeben sich ganz auffällige besitzgeschichtliche Zusammenhänge.
Wir beginnen im Westen, wo wir in Piding wie auch in Högl, dann in Pietling und ferner in Kugelthal einen Gottschalk finden.
Nordöstlich von Salzburg vermelden dann die Breves Notitiae einen Gottschalk in Heming bei Perwang am Haunsberg, sowie in der Wallerseegegend um Köstendorf, wo wir bereits auf unseren Huno gestoßen sind. Hier werden Zusammenhänge sichtbar!
Unbezweifelbar greifen wir hier einen Sippenkreis, der im südöstlichen Baiern, besonders massiert um Köstendorf (Wallerseegebiet), beidseits der Salzach, im Haunsberggebiet – also im Salzburg- und Mattiggau – begütert war. Oskar von Mitis und Erich Zöllner haben sich auch bemüht, Verbindungen zum fränkischen Mittelrheingebiet (Mainz- und Wormsgau) nachzuweisen. Diese weitläufigen Sippenverbindungen werden uns deutlich in Besitz- und Zeugengemeinschaften greifbar. Vor allem die vielen Angaben über das Gebiet nordwestlich des Wallersees (im Raume von Köstendorf) und auch das Haunsberggebiet, die wir dem Traditionskodex des Klosters Mondsee und den Breves Notitiae verdanken, komplettieren die sippenhaften Zusammenhänge von den frühmittelalterlichen Adelsklans um den Haunsberg.

Eine Abkunft der Edelfreien von Haunsberg von den Grafen von Lurn-Görz, wie sie erst von Ernst Klebel und Hermann Wiesflecker postuliert wurde, kann nach Überprüfung der entsprechenden Quellenstellen wohl nicht mehr angenommen werden; es liegt hier nämlich in beiden Fällen eine Verwechslung mit den Herren von Gurk (!) vor und außerdem wurde ein zur Traisener-Sippe gehörender Meginhart irrtümlich den Haunsbergern zugeordnet!
Als Indiz für die Herkunft der Haunsberger wurde bisher allgemein die „Handgemalnotiz“ aus dem berühmten „Codex Falkensteinensis“ der Grafen von Weyarn-Neuburg-Falkenstein herangezogen, wonach die Haunsberger und die Bruckberger mit den Grafen von Falkenstein das falkenstein’sche Handgemal (praedium libertatis) in Geiselbach besessen hatten. Eine Abkunft von den Falkensteinern ließ sich daraus allerdings nicht zwingend ableiten, eher schon Verwandtschaft mit den Herren von Bruckberg, deren Leitname wie bei den Haunsbergern Friedrich war!
Wir müssen nun dem nächsten Abschnitt etwas vorgreifen. Von maßgeblicher Bedeutung für den Aufstieg der Haunsberger ab dem späten 11. Jahrhundert dürfte eine Verbindung zu den Grafen von Tengling – aus der Sippe der Sighardinger – gewesen sein; so hatten die Haunsberger ihre Familiengrabstätte mit Kapelle (heute noch „Haunsberger- oder Marienkapelle“) im Sighardinger Hauskloster Michaelbeuern! Obwohl es wahrscheinlich ist, daß die Haunsberger in der Besitznachfolge der Sighardinger stehen (bes. im Raum zwischen Oichten und Tarsdorf am Weilhart), läßt sich eine Verwandtschaft bzw. eine Heiratsverbindung aus den Quellen nicht sicher nachweisen. Einen Hinweis darauf könnte allenfalls der Name Friedrich geben, den der bisher erste bekannte Haunsberger führte und der auch bei den Sighardingern üblich war. Auch in den beiden folgenden Generationen der Haunsberger taucht der Name Friedrich auf, so daß dieser neben Gottschalk als Leitname des Geschlechtes angesprochen werden kann.

Als Bilanz können wir folgendes Ergebnis als gesichert annehmen: Trotz einiger Nennungen von Vertretern frühmittelalterlicher Adelsgruppen um den Haunsberg (im besonderen die Huno-Gottschalk-Gruppe) läßt sich quellenmäßig keine sichere genealogische Verbindung zu den später hier auftretenden Haunsbergern nachweisen. Die Edelfreien von Haunsberg, die gegen Anfang des 12. Jahrhunderts erstmals in den Quellen auftauchen, haben den Namen dieses Berges (welcher wahrscheinlich von dem quellenmäßig gesicherten Personennamen Huno kommt!) angenommen, an dessen Fuß sie ihre namengebende Stammburg erbauten, und nannten sich fortan nach dieser Burg und nach diesem die Gegend beherrschenden waldreichen Höhenrücken, der das Flußtal der Oichten im Osten begrenzt, „von Haunsberg“.
Trotz des gemeinsamen Handgemals mit den Grafen von Neuburg-Falkenstein kann eine Abkunft der Haunsberger von diesen in den Quellen nicht nachgewiesen werden.
Auch eine Herkunft von den Grafen von Görz, wie sie zuletzt von einigen namhaften Forschern angenommen wurde, hat sich als Irrtum herausgestellt und ist daher für die Haunsberger nicht mehr in Betracht zu ziehen.
Eine Verwandtschaft mit den Grafen von Tengling läßt sich zwar nicht sicher erweisen, konnte aber auf Grund verschiedener gewichtiger Indizien glaubhaft gemacht werden, wodurch sich u. a. die Haunsberger Besitznachfolge im Sighardinger Gebiet nördlich der Oichten, sowie der Haunsberger Leitname Friedrich plausibel erklären ließen. Eine Verbindung zu den Sighardingern könnte auch über die mit diesen versippten Spanheimern, die in diesem Raum die Besitznachfolge antraten, erfolgt sein (vermutlich durch Heirat einer Erbtochter). Im agnatischen Sinn scheinen manche Indizien auf aribonische Herkunft der Haunsberger hinzudeuten. (cf. p. 41, Anm. 4 u. 5 u. Stammtafel).

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