Deutschland ein Rechtsstaat?

Deutschland ein Rechtsstaat?

Staatlich tolerierte Rechtswidrigkeiten in der BRD

Nikolaus Orlop


EUR 16,90
EUR 10,99

Format: 13,5 x 21,5 cm
Seitenanzahl: 208
ISBN: 978-3-99107-694-0
Erscheinungsdatum: 29.07.2021
5 Jahre unschuldig in Haft, anschließend langwieriger Kampf zur Wiedererlangung der Freiheit. Nachlässige Ermittlungen, frei erfundene Anklagen, selbstherrliche Richter und Staatsanwälte. Unwillkürlich fragt man sich: Ist Deutschland noch ein Rechtsstaat?
Vorwort

Der Titel des Buches „Deutschland ein Rechtsstaat?“ Ist das nicht zu provokant oder sogar übertrieben? In der ganzen Welt wird Deutschland von vielen als eine Krone der Rechtsstaatlichkeit bezeichnet. Ist in unserem Land nicht alles gesetzlich derart umfassend geregelt und bestimmt, dass eine solche Frage als realitätsfremd erscheinen muss?
Der Autor ist seit 1969 zugelassener Rechtsanwalt. Zunächst war er als Mitarbeiter in einer Münchner Kanzlei als Strafverteidiger tätig. Später wechselte er in einen großen Münchner Arbeitgeberverband und war hier als Justitiar und späterer Fachanwalt für Arbeitsrecht für sämtliche arbeitsrechtlichen Beratungen und Vertretungen vor den Arbeitsgerichten zuständig. Nachdem er in dieser Zeit auch noch einen Schweizer Konzern beriet, für dessen Niederlassungen in ganz Deutschland hauptsächlich Prozessvertretungen anfielen, hat er in seinen 35 Jahren aktiver Berufstätigkeit so gut wie alle Arbeits- und teilweise auch Landesarbeitsgerichte zunächst in Westdeutschland, nach der Wiedervereinigung in der gesamten Bundesrepublik kennengelernt.
Während die Strafgerichte es für absolut legitim halten, dass sich ein Strafverteidiger mit allen ihm zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln für seinen Mandanten einsetzt, haben die Arbeitsgerichte dafür wenig Verständnis, zumal es ja zum überwiegenden Teil hauptsächlich um die Vertretung von Arbeitgebern geht.
Anlass für das Buch war zum einen die Veröffentlichung einer Reihe von Rechtswidrigkeiten, die immer mehr überhandnehmen. Dabei wird von einer Reihe von Rechtswidrigkeiten gesprochen, die unseren Rechtsstaat allmählich aushöhlen.
Für den Berufsstand der Richter sieht der Verfasser eines Buches mit der gleichen Thematik allerdings keinerlei Probleme. Für die deutschen Richter sei dies ganz allgemein kein Thema, weil sie alle mit der Gerechtigkeit im Reinen seien.
Der Richter in der deutschen Justiz ist als Organ der Rechtspflege völlig unabhängig. Dies ist gesetzlich so festgelegt, wenn es in § 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes heißt, die richterliche Gewalt wird durch unabhängige, nur dem Gesetz unterworfene Gerichte ausgeübt. Das ist selbstverständlich ausdrücklich zu begrüßen. Denn der Richter darf an keinerlei Weisungen oder Anordnungen gebunden sein, sondern entscheidet ausschließlich nach seiner Auffassung, ohne von irgendeiner Seite beeinflusst werden zu können. Sei es in Zivilsachen, in Strafprozessen oder in Verwaltungsrechtsstreitigkeiten, wird er den ihm vorgelegten Sachverhalt lediglich nach Gesetz und Recht beurteilen und dann seine Entscheidung treffen müssen. So ist jedenfalls die Idealvorstellung.

Die Wirklichkeit sieht oft leider anders aus. Verfahrensvorschriften werden von den Richtern häufig als hinderliche oder sogar überflüssige Regelungen angesehen. Rechtsvorschriften, die unmittelbar Einfluss auf den zu beurteilenden Sachverhalt haben, werden entweder ignoriert, einfach nicht beachtet oder willkürlich ausgelegt. In Strafprozessen, in denen es auch in Deutschland, wo die Todesstrafe zum Glück abgeschafft ist, häufig um Leben und Tod geht, werden in nachlässiger Weise Ermittlungen durchgeführt, die zu Fehlurteilen führen und den unschuldig Verurteilten seelisch, körperlich und auch finanziell buchstäblich ruinieren. Selbst obere Gerichte bis hin zum Bundesverfassungsgericht treffen Entscheidungen, die der gesetzlichen Regelung oft schlicht widersprechen.

Auch die Politik, die Verwaltung und sogar die Mitglieder des Gesetzgebungsorgans, des Parlaments, handeln häufig rechtswidrig, was die Öffentlichkeit durch Presse, Funk und Fernsehen immer wieder erfahren muss. Besonders nachhaltig erfährt der Einzelne aber häufig die Ungesetzlichkeit mit demjenigen Verfassungsorgan, das, wie bereits angesprochen, völlig unabhängig, durch niemanden beeinflussbar, eigentlich die Gesetzlichkeit schlechthin manifestieren sollte. Die Justiz. Bei kleineren Ungesetzlichkeiten können diese oft durch ein weiteres Organ der Rechtspflege, den Anwalt, verhindert oder mit legalen Mitteln wieder beseitigt werden. Was ist aber mit denjenigen Gerichtsverfahren, die ohne einen anwaltlichen Beistand durchgeführt werden, weil viele die Kosten scheuen oder leichtsinnigerweise einfach annehmen, sie seien im Recht. Wenn sich in einem solchen Fall eine rechtsunkundige Person nicht mit geeigneten Mitteln gegen Rechtswidrigkeiten wehren kann oder diese vielleicht wegen Unkenntnis gar nicht erkennt, ist sie oft auf Gedeih und Verderb dem urteilenden Gericht ausgesetzt.
In den nachfolgenden Ausführungen werden unterschiedliche Fälle geschildert. Sie sind lediglich als Beispiele gedacht, um aufzuzeigen, dass einiges in unserem Staat nicht mehr stimmt. Dabei vergeht keine Woche, in der solche Rechtswidrigkeiten geschehen, und zwar in allen drei verfassungsrechtlichen Gewalten. Man ist dann häufig machtlos, zumal auch die Gerichte dem einzelnen Bürger nicht beistehen können oder wollen.

Ist es daher nicht legitim, eine so provokante Frage wie im Titel zu stellen, die zunächst als völlig realitätsfremd erscheint? Aber selbst zahlreiche Juristen, Rechtsanwälte, aber auch bundesdeutsche Richter bekennen freimütig, ganz abgesehen von vielen Staatsbürgern, dass in unserem Rechtsstaat einiges nicht mehr stimmt.

Der Titel: „Deutschland ein Rechtsstaat?“ mit dem Untertitel: „Staatlich tolerierte Rechtswidrigkeiten in der BRD“ ist daher provokant und in dieser Form auch beabsichtigt.

Mein Dank gilt zunächst dem Verlag für die vorbildliche drucktechnische Gestaltung des Buches. Mein besonderer Dank gilt Herrn Dr. Gottfried Held, ehemaliger Richter am Oberlandesgericht Nürnberg, für die sorgfältige und kritische Durchsicht des Manuskripts.

Alling im September 2018
Nikolaus Orlop



Einführung

Die Verfassung der Bundesrepublik Deutschland, bei Errichtung der Bundesrepublik Deutschland wegen der Teilung in zwei Staaten vorsorglich als vorübergehendes „Grundgesetz“ bezeichnet, geht eindeutig von einem demokratischen Rechtsstaat, d. h. von einem Rechtsstaat sowohl im formellen als auch im materiellen Sinn aus. Dieser Grundsatz könnte selbst im Wege einer Verfassungsänderung nach Art. 79 Abs. 3 des Grundgesetzes (GG) nicht beseitigt werden.

Der wesentliche Grundsatz eines Rechtsstaates ist nach Art. 20 Abs. 2 GG die Gewaltenteilung, wonach die staatliche Gewalt vom Volk gewählt wird, die vollziehende Gewalt durch besondere Organe ausgeübt sowie die Rechtsprechung durch eine unabhängige Justiz durchgeführt wird. Alle drei Gewalten sind an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung an Gesetz und Recht gemäß Art. 20 GG gebunden.
Den Grundsatz der Bestimmtheit staatlichen Handelns könnte man bei der rechtsprechenden Gewalt, unserer Justiz, oberflächlich betrachtet, zumindest anzweifeln. Denn ein erstinstanzliches Gericht erlässt häufig eine abschließende und in sich schlüssige Entscheidung, über die sich die siegende Partei freut und die der Unterlegene unter Umständen sogar zunächst akzeptiert. Häufig erlässt aber ein übergeordnetes Gericht ein genau gegenteiliges Urteil. Die Paradoxie kann noch dadurch gesteigert werden, dass bei drei Instanzen, z. B. einer Verfassungsentscheidung, das Urteil der ersten Instanz nun doch die endgültige gerichtliche Auffassung darstellt.
Der Grundsatz der Bestimmtheit einer Entscheidung dürfte damit sicherlich nicht tangiert sein. Es wird lediglich dem Prinzip des umfassenden Rechtsschutzes des Einzelnen Genüge getan. Denn das übergeordnete Gericht überprüft und korrigiert doch eigentlich lediglich die Entscheidung des unteren Gerichts, um den Parteien zu einem gerechten Urteil zu verhelfen. Dies geht in Ordnung und sollte die Rechtsstaatlichkeit der Justiz nicht in Frage stellen.
Dennoch kann es selbstverständlich, selbst bei Verfahren in mehreren Instanzen, durchaus zu Fehlurteilen kommen. Irren ist nun einmal ein menschliches Fehlverhalten und kann daher auch in diesem Fall die Rechtsstaatlichkeit eines Staates nicht als zweifelhaft erscheinen lassen. Die Auffassung über die Rechtsstaatlichkeit muss aber spätestens dann zum Problem werden, wenn sich die Justiz als die dritte beherrschende Gewalt, verkörpert durch die Gerichte und ihre Richter, offensichtlich bewusst nicht mehr an die gesetzlichen Regelungen hält oder halten will. Spätestens dann muss die Frage erlaubt sein, ob die verfassungsrechtlich vorgeschriebene Rechtsstaatlichkeit noch gegeben ist.

Die nachfolgenden Ausführungen zeigen, dass bereits in zivilrechtlichen Auseinandersetzungen Richter häufig einfach nicht gewillt sind, sich an die bestehenden Gesetze bzw. an die in der Rechtsprechung von höheren Gerichten entwickelten Rechtsgrundsätze zu halten. Sie entscheiden letztlich nach ihrer willkürlichen Meinung und sind nicht bereit, Hinweise auf die Unrichtigkeit ihrer Auffassung zur Kenntnis zu nehmen, selbst wenn diese Hinweise von gleichberechtigten Organen der Rechtspflege, den Anwälten, vorgetragen werden. Wenn sich nun ein einzelner Richter einmal nicht an die gesetzlichen Vorschriften halten will, dann wird damit die Rechtsstaatlichkeit noch nicht als problematisch hingestellt werden können. Denn in diesen Fällen besteht doch gerade die Einspruchsmöglichkeit und damit die Korrigierbarkeit einer unrichtigen Entscheidung, womit letztlich das rechtsstaatliche Verfahren wieder gewährleistet erscheint. Bei Gerichtszweigen, die ein besonderes Verfahren vorsehen, z. B. in Arbeitsrechtstreitigkeiten, kann die Korrigierbarkeit von Entscheidungen durch das Gericht allerdings häufig als fraglich erscheinen. Hier wird einerseits die in der Regel bestehende dritte Instanz, die Revisionsmöglichkeit zum Bundesarbeitsgericht, vom Berufungsgericht sehr häufig ausgeschlossen. Einerseits strebt die Justiz einen rascheren Abschluss des Verfahrens an, was durchaus im Sinne einer Auseinandersetzung zwischen zwei Parteien eines gemeinsamen Arbeitsverhältnisses sein kann, das womöglich fortgesetzt werden soll. Oder der Berufungsrichter scheut die Revision und will die Aufhebung seines Urteils verhindern. Oder eine der beiden Parteien scheut eine solche Einspruchsmöglichkeit, weil sich infolge der langen Dauer derartiger Verfahren der Schaden für diese Partei sehr stark vergrößern könnte. Allerdings wird eine gerechte Beurteilung der Sachlage dann verhindert, wenn sie besonders im Hinblick auf eine richtige Entscheidung erforderlich gewesen wäre.

Zu derartigen rechtlichen Unstimmigkeiten hat sich nunmehr ein bundesdeutscher Richter selbst zu Wort gemeldet und erklärt, „das Ende der Gerechtigkeit“ in unserem Rechtsstaat sei gekommen. In den einzelnen Kapiteln dieses Buches erfährt man von „rechtsfreien Räumen“. Es werden Risiken, die mit den Flüchtlingen ins Land gekommen sind, benannt und schließlich Ausführungen zu „Gerechtigkeit. Was ist das?“ gemacht, wobei der Verfasser seinen Berufsstand ausdrücklich lobt. Er meint wirklich allen Ernstes, sein von ihm verfasstes Buch (Das Ende der Gerechtigkeit) käme „… ohne Beispiele aus seiner Erfahrung als Richter aus“. Nach seiner Auffassung „gelte dies auch für fast alle anderen Richter“. Denn für sie sei „… die Gerechtigkeit kein großes Thema, weil sie damit im Reinen sind“. Etwas später meint dieser Verfasser allerdings dann etwas kleinlaut, er habe sich zumindest „… stets bemüht, ein gerechtes Urteil zu finden“.
Das erinnert an einen Arbeitnehmer, der seinem Arbeitgeber wegen des nicht eingetretenen Erfolges seiner ausgeübten Tätigkeit erklärt: „Chef, ich habe den Auftrag nicht richtig ausgeführt, aber ich habe mich zumindest bemüht, die Arbeit richtig zu machen“. Ein solcher Arbeitnehmer wird sich vermutlich nicht mehr sehr lange an seinem Arbeitsplatz behaupten können.

Die hier gemachten Ausführungen werden sich daher im Wesentlichen mit der fragwürdigen Rechtsstaatlichkeit der bundesdeutschen Justiz befassen, weil diese dritte Gewalt, wie bereits angedeutet, die mit Abstand wichtigste und anspruchsvollste Kraft im Rahmen der Gewaltenteilung eines Rechtsstaates ist. Einerseits sind die Gerichte absolut unabhängig und können somit weder von dem Parlament noch von der Verwaltung in irgendeiner Weise beeinflusst werden. So etwas geschieht heute beispielsweise im EU‑Staat Polen, wo unliebsame Richter einfach in Pension geschickt werden. Andererseits sind die Richter des Bundesverfassungsgerichts praktisch die verfassungsrechtlichen Kontrollorgane der beiden anderen Gewalten, des Parlaments und der Verwaltung. Denn sie können Gesetze für nichtig und eine unrichtige Verwaltungstätigkeit für rechtswidrig bzw. verfassungswidrig erklären. Demgegenüber könnte die Verwaltung niemals die Rechtsprechung ignorieren oder ihr ganz bewusst widersprechen. Und der Bundestag könnte allenfalls andere Gesetze erlassen.

Die in diesem Buch aufgeführten beispielhaften Berichte sind somit in eine aufsteigende, sich immer stärker herausbildende Rechtswidrigkeitslinie gegliedert. Zuerst werden leichtere, allgemein übliche Verstöße in Zivil- und Arbeitsverfahren aufgezeigt. Anschließend wird von fünf schwerwiegenden strafrechtlichen Fehlurteilen berichtet, in denen der deutsche Rechtsstaat praktisch eine rechtswidrige Freiheitsberaubung im Amt begeht und damit das Leben des Einzelnen bewusst zerstört, ohne das Unrecht zu beseitigen. Aus dem Bereich der Verwaltung werden Sachverhalte dargelegt, in denen sich die Regierung weigert, strafrechtliche Konsequenzen zu ziehen bzw. für sämtliche Teile der Bevölkerung rechtmäßige Gesetze zu erlassen. Neben teilweise rechtswidrigem Verhalten des Parlaments wird von einer Reihe von fragwürdigen Verfassungsurteilen berichtet, obwohl doch eigentlich das Bundesverfassungsgericht als der vorgesehene Schützer der Verfassung bezeichnet und gedacht ist. Schließlich wird allgemein dem Phänomen einer Rechtsbeugung im deutschen Rechtswesen nachgegangen.
Die Rechtsbeugung, in § 339 StGB geregelt, bestimmt kurz gesagt, dass z. B. ein Richter, der in seiner Entscheidung eine Partei bewusst bevorzugt, sich der Beugung des Rechts schuldig macht. Schließlich werden auch andere mögliche Ursachen des richterlichen Fehlverhaltens aufgezeigt.

Die Urteile und Sachverhalte sind jeweils nur einzelne Beispiele aus einer Vielzahl von Rechtswidrigkeiten und Verstößen. Soweit angesprochen, werden sie im Wesentlichen vollständig dargelegt, ohne eine juristische Bewertung zu bringen. Denn dem Leser soll aus den umfassend dargelegten Beispielen kritisierter Urteile bzw. der rechtswidrigen Verwaltungstätigkeit nur der unmittelbare Verstoß gegen verfassungsrechtliche Grundsätze deutlich gemacht werden. Absicht der gemachten Ausführungen ist es, dem interessierten Betrachter die Frage zu stellen, ob die Handlungen der Bundesrepublik Deutschland wirklich noch rechtsstaatlich genannt werden können. So jedenfalls hatten es sich die Mütter und Väter bei der Schaffung des Grundgesetzes, unserer Verfassung, vorgestellt.

Natürlich kann diese Kritik nicht gegenüber sämtlichen Richtern gelten. Zahlreiche Richter und Richterinnen, mit Sicherheit der überwiegende Teil, halten sich an die gesetzlich vorgegebenen Vorschriften. Die Vielzahl von falschen Entscheidungen wird aber für sich sprechen.

Ein kurzes Nachwort soll darlegen, wie die Rechtswidrigkeiten durch rechtsstaatliche Mittel abgemildert werden können.



Allgemeine Gerichtsverfahren

1. Frühere Gerichtsverfahren

In der Zeit der Monarchie vor dem Ersten Weltkrieg, in der wesentliche Gesetze des Zivil- und Strafrechts sowie deren Verfahrensordnungen entstanden, hatten die Staatsbürger noch die notwendige Achtung und den Respekt vor den Gerichten, was man heute oft nicht mehr feststellen kann. Eine Konsequenz dieses Verhaltens war die eindeutige Feststellung, dass Entscheidungen der Gerichte im Allgemeinen akzeptiert wurden, ohne sämtliche Überprüfungsmöglichkeiten in jedem Fall auszuschöpfen. Heute sind zwei Instanzen eines Gerichtsverfahrens die absolute Regel, was natürlich zwangsläufig dazu führen muss, dass es ungleich mehr Verfahren in jedem Rechtsgebiet in unserer Gesellschaft gibt. Daraus ergeben sich wiederum auch willkürliche Verhaltensweisen von Richtern, die in früheren Zeiten wahrscheinlich nicht einmal aufgefallen wären.


2. Richterliche Überheblichkeit

Ein solches Beispiel ist ein Richter, ein Senatsvorsitzender eines Oberlandesgerichts. Dieser äußerte sich im Rahmen eines allgemeinen Gesprächs unter Juristenkollegen zur Frage der Problematik von Parteivorträgen in der Gerichtsverhandlung im Rahmen eines umfassenden Beweisverfahrens. Es ging vor allem um die Auffassung einer Partei, die aus verfahrensrechtlichen Gründen nach der Zivilprozessordnung nur von Rechtsanwälten vor den Obergerichten vorgetragen werden kann. In diesen Verfahren, die in der Regel Berufungsinstanzen sind, werden alle tatsächlichen und rechtlichen Möglichkeiten ausgeschöpft, von der Beibringung von ausführlichen Gutachten über zusätzliche Zeugeneinvernahmen bis hin zu richterlichen Stellungnahmen und der allgemeinen Beweiswürdigung. Bezüglich der richtigen Entscheidungsfindung des Oberlandesgerichts äußerte sich der betreffende Senatsvorsitzende sinngemäß wie folgt: „Wenn wir uns im Senat eine Meinung gebildet haben, dann bleiben wir bei dieser Auffassung und vertreten sie auch konsequent weiter. Und ganz gleich, selbst wenn der Anwalt eine andere Auffassung vertritt, bleiben wir trotzdem bei unserer Meinung. Und wenn die Auffassung des Anwalts richtig ist, dann bleiben wir dennoch bei der von uns einmal gefassten und vertretenen Meinung“.

Soweit dies, wenn auch im Einzelfall, die offizielle Auffassung eines Gerichts über den richtigen Verlauf einer Verhandlung sein soll, wie kann man sich da als Staatsbürger verhalten? Wie soll man dann die Notwendigkeit eines gerichtlichen Verfahrens überhaupt bewerten? Selbst wenn dies lediglich ein krasser Einzelfall sein mag, was haben eigentlich Rechtsstreitigkeiten, die in heftigen Diskussionen - mündlich oder schriftlich - versuchen, der Wahrheit näher zu kommen, dann noch für einen Sinn? Eine derartige Verfahrensweise in Gerichtsverhandlungen erinnert fatal an eine diktatorische Herrschaft, in der der oberste Repräsentant praktisch nach Gutsherrenart entscheidet, wie der zu behandelnde und beurteilende Rechtsfall zu lösen sei.

Wer glaubt, derartige Fehlerquellen in der Justiz lassen sich erst nach langjähriger Berufserfahrung feststellen, unterliegt leider einer Fehleinschätzung.


3. Vorgefasstes Strafurteil

Als angehender Jurist ist man am Ende seiner Ausbildung bei verschiedenen Justizstellen eingesetzt, um eventuell ausgefallene Mitarbeiter zu ersetzen, wie beispielsweise als Protokollführer in einer Gerichtsverhandlung. Oder man nimmt aus Gründen der Weiterbildung als Zuhörer an einer Strafverhandlung teil.
An einer durchschnittlichen Strafverhandlung vor einem Amtsgericht mit einem Einzelrichter nahm der Autor teil und befand sich pünktlich im Beratungszimmer des Vorsitzenden. Kurz vor Beginn der Verhandlung kam der Staatsanwalt in das Beratungszimmer. Beide, sowohl der Richter als auch der Staatsanwalt, kannten sich offensichtlich gut. Sie begannen in Anwesenheit des jungen Juristen sofort ein Gespräch, in dem der Richter, zum Staatsanwalt gerichtet, meinte: „Welche Strafe geben wir (!) dem Angeklagten?“ Danach machte er einen Vorschlag. Der Staatsanwalt gab durch Nicken sein Einverständnis kund. Der Ausgang der Strafverhandlung stand damit fest und erfolgte auch so. Die Anwesenheit eines Dritten störte beide nicht, zumal aus einem Beratungszimmer nichts nach außen dringen darf. …

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