Regeln menschlicher Gemeinschaften

Regeln menschlicher Gemeinschaften

Werner Klee


EUR 22,90

Format: 13,5 x 21,5 cm
Seitenanzahl: 120
ISBN: 978-3-99048-934-5
Erscheinungsdatum: 20.12.2017
Menschen sind soziale Wesen. Sie bilden Gemeinschaften, doch nach welchen allgemeingültigen Regeln funktionieren diese? Ergänzt durch Analysen aktueller Situationen ergibt sich ein faszinierendes Bild der Gesellschaft, in der wir leben.
VORWORT

Menschen sind soziale Wesen.
Sie bilden Gemeinschaften oder schließen sich bestehenden Gemeinschaften an nach intuitiven sowie bewussten Regeln.
Sie bevorzugen die Gemeinschaft und die damit erreichte Steigerung der Lebensqualität, welche sich einerseits manifestiert in verbesserter Sicherheit dank des Schutzes durch Gemeinschaft, und andererseits durch erweiterte Handlungsmöglichkeiten aufgrund der Nutzung von Gemeinsamkeiten.
Dafür nehmen die Menschen Einschränkungen ihrer Handlungsfreiheit in Kauf.
Um im Interesse der Lebensqualität die gebotene Sicherheit und Handlungsfreiheit bestmöglich zu nutzen, vereinbaren Gemeinschaften Rechte für jedes ihrer Mitglieder.

Es hat sich einmal mehr bestätigt, dass die Formulierung allgemeingültiger Regeln wesentlich umständlicher ist als die Beschreibung konkreter Situationen (welche deshalb auch leichter lesbar wäre).
Weil diese Regeln nützlich sind für die Beurteilungen und Entscheidungsfindungen konkreter Situationen nach einheitlichen Denkmustern und Wertmaßstäben, habe ich mich für das Verfassen dieses vorliegenden Vorschlags von allgemeinen
Regeln menschlicher Gemeinschaften entschieden.
Die beigefügten Analysen aktueller Situationen sind denn auch eher als Erklärungsbeispiele der Regeln zu verstehen, zeigen aber doch das Potenzial eines solchen Regelwerkes für die Beurteilung und Beantwortung von politischen Fragestellungen auf.

Kleinere Gemeinschaft sind ein gutes Lernfeld für größere Gemeinschaften zur Verpflichtungen jeder Gemeinschaft zum willentlichen Ersetzen von Hass und Diskriminierung von Mitgliedern fremder Gemeinschaften durch empathisches Verständnis (was keineswegs bedeutet, dass das Recht auf eine kritische eigene Meinung oder auf die Verteidigung der eigenen Gemeinschaft bestritten wird).
Ein Grundgedanke des christlichen Glaubens lehrt uns, dieser Verpflichtung durch unsere Fähigkeiten zu positiven Emotionen und zur Empathie gerecht zu werden. Es ist eines meiner Ziele, mit dieser Vision dem Grundgedanken des christlichen Glaubens besser zu entsprechen – im Interesse aller Mitglieder aller Gemeinschaften.



DANKESWORT

Bei der Erstellung und Überarbeitung dieser Studie sind mir großzügig Unterstützung und Mitarbeit gewährt worden durch Freunde aus meinem politischen und privaten Umfeld. Allen, die hier nicht namentlich genannt werden können, weil ihre große Anzahl den Rahmen dieses Dankesworts sprengen würde, gelten meine aufrichtige Anerkennung und mein herzlicher Dank.

Werner Klee



GEMEINSCHAFTEN

Regeln von Gemeinschaften
A1. Regeln für die Bildung von Gemeinschaften
A2. Regeln für die Willensäußerung der Mitglieder
A3. Regeln für Zugehörigkeit, Eintritt und Austritt der Gemeinschaftsmitglieder
A4. Regeln für die Fusion und Kooperation von Gemeinschaften
A5. Regeln für die Kombination von Gemeinschaften
A6. Regeln für die Rechte von Gemeinschaften
A7. Regeln zur Durchsetzung der Rechte in menschlichen Gemeinschaften
A8. Regeln zur Bereitstellung von Gemeinschafts-Ressourcen


A1. Regeln für die Bildung von Gemeinschaften

A1a Grundlage für die Bildung einer Gemeinschaft sind eine Gemeinsamkeit sowie eine offizielle oder stillschweigende Übereinkunft bezüglich Entscheidungen, von welchen alle Mitglieder der Gemeinschaft betroffen sind.

A1b Formelle Gemeinschaften (siehe dazu B1) bedürfen zusätzlich eines offiziellen Gründungsakts und der durch den Willen der Mitglieder beschlossenen und schriftlich festgehaltenen Statuten oder „Gesetze“.


A2. Regeln für die Willensäußerung der Mitglieder

A2a Die Mitglieder entscheiden selber, wie ihr Wille zu bekunden ist.

Dabei wird entweder Einstimmigkeit oder qualifizierter Mehrheitsentscheid (mindestens 50 % oder 66,7 % oder 75 % der Entscheidungsberechtigten) verlangt,
und es können alle Mitglieder oder ein damit beauftragter Teil der Mitglieder (Delegierte) zur Entscheidung ermächtigt werden.

A2b Die Wahrung der Interessen jedes Mitglieds durch entsprechende Vertretung bei Entscheidungen, welche die Rechte jedes Mitglieds tangieren können, ist zwingend und unverzichtbar.

Diese Interessen werden entweder durch das Mitglied selber vertreten oder durch einen vom Mitglied ermächtigten und beauftragten Spezialisten.
(siehe dazu auch C2e)


A3. Regeln für Zugehörigkeit, Beitritt und Austritt der Gemeinschaftsmitglieder

Diese Regeln sind nur für formelle Gemeinschaften (siehe dazu B1) relevant:

A3a Wird gemäß Willensentscheidung der Gemeinschaft ein von allen Mitgliedern zu leistender Beitrag (meistens Geldbetrag und/oder Leistungserbringung) gefordert, dann kann die Gemeinschaft diese Beitragsleistung zur Bedingung für die Zugehörigkeit machen.

A3b Für Gemeinschafts-Beitritt und -Zugehörigkeit sind das Einverständnis des Beitrittskandidaten UND der Wille der Gemeinschaft Bedingung.

A3c Ein Beitritt zu einer Gemeinschaft kann weder vom Beitrittswilligen noch von der Gemeinschaft erzwungen werden.

Eine Ausnahme von dieser Regel besteht, wenn ein Kind geboren wird: Dieses hat in jedem Fall ein Recht auf Zugehörigkeit zu den politischen Gemeinschaften, denen seine Eltern angehören.

Weitere automatische Gemeinschaftszugehörigkeit ist dann möglich, wenn eine Gemeinschaft vorgängig den Beitritt von allen Neugeborenen unter gewissen Voraussetzungen beschlossen hat (zum Beispiel Geburt innerhalb der Landesgrenzen).

A3d Für eine einseitig verlangte Löschung der Mitgliedschaft ist in der Regel eine vereinbarte oder statuarisch geregelte Frist einzuhalten (Ausnahme gemäß A3e).

A3e Eine fristlose Löschung der beschlossenen Mitgliedschaft ist zulässig entweder im beiderseitigen Einverständnis (Austrittswilliger und Wille der Gemeinschaft) oder bei einseitigem Trennungswunsch durch eine bilaterale und einvernehmliche sofortige Trennungs-Vereinbarung zwischen der Gemeinschaft und dem Austretenden [1], oder weil die Weiterführung des Mitgliedschaftsverhältnis Rechte verletzen würde oder für das Mitglied oder die Gemeinschaft unzumutbar wäre [1].

A3f Ein sofortiger Ausschluss eines Gemeinschaftsmitglieds aufgrund einer Verletzung wichtiger Rechte anderer Mitglieder ist ebenfalls zulässig.

A3g Gemeinschaften können auch durch Gemeinschaftswillen einen Ausschluss eines Mitglieds generell verhindern (Beispiel Bürgerrecht im Heimatstaat).

A3h Wenn durch die Löschung der Mitgliedschaft der Gemeinschaft oder dem Mitglied ein Nachteil erwächst, kann eine Entschädigung vereinbart werden.

A3i In informellen Gemeinschaften bedürfen Zugehörigkeit, Beitritt und Austritt keines offiziellen Aktes, sie ergeben sich situativ.

A3j In beiden Fällen besteht ein Partnerschafts-Verhältnis zwischen jedem Gemeinschaftsmitglied und der Gemeinschaft.


A4. Regeln für die Fusion und Kooperation von Gemeinschaften

A4a Einer Fusion zweier Gemeinschaften ist entweder ein Anschluss der einen Gemeinschaft an die andere, oder es entsteht eine neue Gemeinschaft auf „Kosten“ der beiden alten Gemeinschaften, welche nach der Fusion nicht mehr als formelle eigenständige Gemeinschaften bestehen.

A4b Für die gesamte fusionierte Gemeinschaft bestehen einheitliche Gesetze/Statuten, wenn es sich bei beiden Fusionspartnern um formelle Gemeinschaften handelt.

Vor der Fusion sind also statuarische/gesetzliche Differenzen zu bereinigen und im gegenseitigen Einverständnis und Willen zu beseitigen.

A4c Wenn ein solches Einverständnis nicht vorliegt, können die beiden Gemeinschaften eine Kooperation beschließen für alle Belange, welche dem Willen jeder der beiden Gemeinschaften entspricht.

Die Kooperationspartner bleiben in jedem Fall als eigenständige Gemeinschaften bestehen.


A5. Regeln für die Kombination von Gemeinschaften

A5a Gemeinschaftstypen überlappen sich.
Jeder Mensch gehört einer Vielzahl von formellen und informellen Gemeinschaften an.
In diesen Gemeinschaften soll jedes Mitglied seine Rechte wahrnehmen können, ohne dass die (gleichen) Rechte anderer verletzt werden.

A5b Sofern ein Mitglied bei der Wahrnehmung seiner Rechte die Rechte anderer Mitglieder nicht tangieren kann, weil diese nicht betroffen sind, sind entsprechende Pflichten und damit eine Einschränkung der Rechte unnötig und widersprechen einer wünschenswerten, möglichst freiheitlichen Gemeinschaftsordnung.

A5c Daher definiert jede einheitliche formelle Teilgemeinschaft durch Willensäußerung ihre eigenen Rechte, wobei die Rechte von „übergeordneten“ (besser: mitbeteiligten) Gemeinschaften übernommen und dann ergänzt, modifiziert oder auch teilweise als ungültig erklärt werden können.

A5d Diese Rechte und Pflichten gelten aber nur innerhalb der Teilgemeinschaft. Rechte von Mitgliedern anderer Teilgemeinschaften einer „übergeordneten“ Gemeinschaft müssen selbstverständlich weiter respektiert werden.

A5e Erläuterung dazu anhand eines willkürlichen Beispiels, welches zur besseren Veranschaulichung einige Annahmen trifft, die zum Teil nicht realitätskonform sind:


1 Staat CH
2 Staat Italien
3 Italienisch-Sprachige
4 Uhrenhersteller mit eigenem Arbeitsrecht
5 Protestantische Christen
6 Mönche des Klosters Einsiedeln

A Schweizer Bürger ohne Italienisch-Sprachige, ohne Protestanten, ohne Uhrmacher
B Protestantische italienisch-sprachige Schweizer, ohne Uhrmacher
C Protestantische Schweizer ohne Italienisch-Sprachige, ohne Uhrmacher
D Schweizer Uhrenhersteller ohne Protestanten, ohne Italienisch-Sprachige
E Protestantische Schweizer Uhrenhersteller ohne Italienisch-Sprachige
F Italienisch-sprachige Schweizer Uhrenhersteller ohne Protestanten
G Italienisch-sprachige protestantische Schweizer Uhrenhersteller
H Schweizer Mönche des Klosters Einsiedeln

– formell: die Schweizer (Gemeinschaft 1), die Uhrenhersteller mit eigenem Arbeitsrecht
– (Gemeinschaft 4), die Protestanten (Gemeinschaft 5) und die Mönche (Gemeinschaft 6).
– informell: die Italienisch-Sprachigen (Gemeinschaft 3).
– Im Bereich A gelten die Rechte der Schweizer, speziell Recht und Pflicht bezüglich Schulung der deutschen und der französischen Sprache, das Schweizer Arbeitsrecht und das Recht auf freie Wahl der Religion.
– Im Bereich B gelten ebenfalls die Rechte der Schweizer, also grundsätzlich Rechte und Pflichten bezüglich Sprache. Die Schweizer Gemeinschaft KANN der Gemeinschaft B durch eine entsprechende Willensäußerung zugestehen, die sprachbezogenen Rechte und Pflichten zu ersetzen durch entsprechende Rechte für die Schulung der Italienisch-Sprachigen.
– Im Bereich C gelten die Schweizer Rechte. Die Protestanten können zusätzliche eigene Rechte und Pflichten definieren, die nur für ihre Gemeinschaft gelten. Im Verkehr mit den übrigen Schweizern gelten weiterhin alle Schweizer Rechte und Pflichten.
– In den Bereichen D, E, F und G gilt Schweizer Recht. Das Gemeinschafts-eigene Arbeitsrecht ersetzt jedoch das Schweizer Arbeitsrecht in inner-gemeinschaftlichen Fragen. Im Verkehr mit Schweizer Nicht-Uhrenherstellern gilt weiter das Schweizer Arbeitsrecht.
– Die Teilung der Gemeinschaft (D+E+F+G) in Italienisch-Sprachige und Übrige bzw. in Protestanten und Übrige ist in diesem Zusammenhang irrelevant.
– Die Mönche können eigene Gesetze erlassen und davon für Religionsfragen auch Gebrauch machen, im Übrigen aber Schweizer Recht übernehmen. Die für die eigene Gemeinschaft verbindlichen Gesetze haben keine Gültigkeit im Verkehr mit den übrigen Schweizern.
5 Sterne
Tolles Buch - 08.02.2018
Andreas

Sehr gut

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