Die Gesellschaft, in der ich leben möchte

Die Gesellschaft, in der ich leben möchte

Demokratie total

Erwin Söllner


EUR 20,90
EUR 12,99

Format: 13,5 x 21,5 cm
Seitenanzahl: 148
ISBN: 978-3-95840-517-2
Erscheinungsdatum: 25.06.2020
Erwin Söllner hat klare Vorstellungen davon, wie die Verhältnisse in Deutschland verändert werden müssen, um eine gerechtere Gesellschaft zu schaffen, in welcher jeder Einzelne politische Entscheidungen mittragen kann. Wagen Sie das Gedankenexperiment!
Ich möchte in einer Gesellschaft leben, in der:

1. jeder Bürger erkennt, dass vom Parlament nur Gesetze im Namen der Mehrheit der Wahlberechtigten erlassen werden.

2. von den politischen Parteien und von Wählergruppen vorgeschlagenen Kandidaten in die Parlamente gewählt
werden

3. ins Parlament gewählten Abgeordneten nicht gleichrangig sind, sondern mittels der von ihnen bei der letzten Wahl errungenen Wählerstimmen entscheiden.

4. das Ergebnis der Parlamentswahl mit dem Namen der Abgeordneten und der von ihnen errungenen Stimmen veröffentlicht wird.

5. im Parlament von den Abgeordneten entschieden wird, welche die Mehrheit der Wählerstimmen repräsentieren.

6. die erlassenen Gesetze mit den Namen der zustimmenden Abgeordneten und den von ihnen repräsentierten Wählerstimmen begründet werden.

7. die von den Wahlberechtigten (WB) gebilligten Verfassungsartikel (VA) durch Abstimmung mit einfacher Mehrheit legitimiert werden.

8. die von den WB nicht gebilligten -V Artikel,,dem Verfassungsrat zur Neufassung empfohlen werden.

9. die vom Volk legitimierten Verfassungsartikel als Arbeitsordnung für alle Gewählten gelten.

10. die freie Entfaltung der Persönlichkeit und die Volkssouveränität nicht nur auf der Verfassungsurkunde stehen, sondern das tägliche Leben der Gesellschaft bestimmen.

11. der unbehinderte und unmanipulierte Nachrichtenfluss vom Ort des Geschehens zu den Medien und von diesen in die Öffentlichkeit durch Verfassungsartikel gewährleistet wird.

12. die Abgeordneten im Parlament öffentlich abstimmen – mit Ausnahme der gesetzlich definierten Belange der inneren und äußeren Sicherheit.

13. die Abgeordneten für eine Legislaturperiode gewählt werden.

14. die WB über die Bezüge der Abgeordneten und über die Politikfinanzierung aus dem Steueraufkommen entscheiden.

15. die jährlichen Steuereinnahmen, im Internet veröffentlicht werden.

16. die Verwendung der jährlichen Steuereinnahmen im Internet veröffentlicht wird.

17. die öffentlich Bediensteten vom Volk gewählt werden

18. eine echte kommunale Selbstverwaltung stattfindet.

19. die Bürger über die Sicherheitskonzepte in ihren Kommunen entscheiden.

20. über die Einbürgerung von Migranten vom Volk entschieden wird.

21. die als Flüchtlinge bezeichneten in einem bewachten Lager untergebracht werden.

22. Rechte und Pflichten der Parteien durch einen Verfassungsartikel bestimmt werden.

23. von den Rechnungshöfen geprüften Wirtschaftspläne und Jahresabschlüsse von Bund, Ländern und Kommunen veröffentlicht werden.

24. die Mitglieder der Rechnungshöfe vom Volk gewählt werden.

25. das vom Bundesrechnungshof bestätigte jährliche Steueraufkommen offen gelegt wird.

26. ein vom Bundesrechnungshof bestätigter Jahres Bericht über die Verwendung der Steuern und Abgabgaben offen gelegt wird.

27. die von Ämtern, Behörden und Kommunen erhobenen Abgaben und Gebühren der Kontrolle durch die Rechnungshöfe unterliegen.

28. ein von den WB mit einfacher Mehrheit gewählter Medienrat über die Erteilung, die Beibehaltung und – nach Abmahnung – über den Entzug der Medienlizenz entscheidet.

29. die Einhaltung der Regeln der Marktwirtschaft von einem vom Volk gewählten Wirtschaftsrat überwacht wird.

30. die Arbeit des Statistischen Bundesamtes von einem Dokumentationsrat bestimmt wird.

31. der Bundespräsident vom Volk als Treuhänder der Verfassung gewählt wird und so oft wieder gewählt werden kann, wie es das Volk als Souverän will.
32. nur Deutsche das Recht auf Sozialhilfe haben.

33. asylberechtigte Flüchtlinge Anspruch auf ein zinsloses Darlehen, zur Bestreitung ihres Lebensunterhaltes während ihres legalen Aufenthaltes in der BRD haben.

34. Historiker lückenlos über Fakten und Ereignisse berichten. Die Bewertung derselben aber den Lesern überlassen bleibt.

35. jene Mitglieder der Amtskirchen von der Kirchensteuer befreit werden, die keine Leistungen ihrer Kirche in Anspruch nehmen.

36. artgerechte Lebensweise, sowohl der wild lebenden, als auch der Nutz- und Haustiere durch Verfassungsartikel gewährleistet wird.


Kommentar 1 zu Punkt 2

In Art. 20 Abs.2 GG heißt es: „Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus“.
Doch in Wirklichkeit bestimmen nicht die Wahlberechtigten, als Repräsentanten des Volkswillens, wer regiert.

Wer regiert, wird durch Koalitionsverhandlungen zwischen den beteiligten Parteien bestimmt, von denen jene bestimmte Teile der Wahlversprechungen vergessen werden, denen sie ihre Stimmen verdanken.

Darin sehe ich eine politisch organisierte Verschwörung der Parteien gegen das Recht ihres Souveräns.

Auch deshalb gehören Parteien nicht in die Parlamente.


Kommentar 2 zu Punkt 2

Gäbe es in dieser Gesellschaft eine wirkliche Volkssouveränität, hätten die Wahlberechtigten – als Repräsentanten des Volkswillens – das Recht zu bestimmen, wer gemäß Art. 20 Abs. 2 GG – Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus – regiert.

Dieser wird von unseren politischen Parteien missachtet.

Diese schließen Koalitionsverhandlungen ab – unter Verzicht auf Versprechungen, denen sie ihre Wahl verdanken.
um dadurch mit einer Stimmen – Mehrheit im Parlament, an die Regierung zu gelangen – vorbei am Willen des Volkes.

Ich sehe das als Putsch der Parteien gegen das Volk, gegen den die Bürger – mangels strafrechtlicher Bestimmungen – wehrlos sind.


Kommentar zu Reform des Parteigesetzes

Die politischen Parteien sind ein Zusammenschluss von Bürgern mit gemeinsamen politischen und wirtschaftlichen Interessen.


Zu ihren Pflichten gehören

Ausarbeitung von gesetzeskonformen Parteiprogrammen, mit denen sie ihre Kandidaten in den Wahlkampf schicken.

Vorlage von Parteiprogrammen, welche Konzepte zur Beseitigung von Problemen anbieten, die von einem vom Volk gewählten Wahlkampfreformrat – WKRR – als vordringlich bezeichnet wurden.

Schulung ihrer Kandidaten zur Präsentation dieser Konzepte im Wahlkampf.
Ausarbeitung von Vorschlägen an die Abgeordneten im Parlament zur Formulierung der Forderungen ihrer Mitglieder oder der ihnen nahe stehenden Lobby, Vorschläge von Gesetzestexten, Vertragstexten und Verträgen.
Die Parteien gehören jedoch nicht ins Parlament:
5.1 … wo sie bei Koalitionsverhandlungen viele Wahlversprechungen „vergessen“, um grundgesetzwidrig an die Macht zu kommen. Sie missachten dabei den Wählerwillen und das Recht des Volkes, durch Wahlen zu bestimmen wer regiert und wer die höchsten Ämter im Staat bekleidet.
Stattdessen bestimmen die Bediensteten des Souveräns durch Koalitionsverträge, wer die Regierung bildet.
5.2 … weil sie im Parlament mit dem als Fraktionsdisziplin verniedlichten Fraktionszwang die Entscheidung jener Abgeordneten verhindern wollen, die ihrem Gewissen folgend den Wählerwillen verwirklichen.
5.3 … Die Abgeordneten, welche ihrem Gewissen und nicht den Richtlinien der Parteileitungen folgen, werden mit einem aussichtslosen hinteren Listenplatz bestraft, oder wegen parteischädigendem Verhalten ausgeschlossen.
Zu den Aufgaben der Parteien gehört auch nicht die Mitwirkung an der politischen Willensbildung der Bürger, wie es im Parteiengesetz beschrieben wird, sondern die politische Verwirklichung des Volkswillens.Sie sind nicht die Lehrherren ihres Souveräns, ihre Mitglieder sind keine Bürger mit besonderen Rechten.
Sie werden durch Beiträge und Spenden ihrer Mitglieder und ihrer Lobby finanziert und nicht wie bisher im würdelosen Selbstbedienungsverfahren aus dem Steueraufkommen.
Die Lobby wird nicht mehr dem Parlament zugeordnet, sondern den bevorzugten Parteien – um der Lobby den direkten Einfluss auf die Abgeordneten, zum Beispiel mit Parteispenden zu verwehren.

Kommentar 1 zu Punkt 3
Art. 38 Abs. 1 GG: „Die Abgeordneten sind Vertreter des ganzen Volkes, an Aufträge und Weisungen nicht gebunden und nur ihrem Gewissen unterworfen.“

Im Parlament sind sie jedoch – so lange es dort Parteien gibt – dem als Fraktionsdisziplin verniedlichten Fraktionszwang unterworfen.

Dem Vernehmen nach, soll es Abgeordnete geben, die bereit waren, ihr Gewissen im Parteibüro gegen einen vorderen Listenplatz einzutauschen.

Könnten die Abgeordneten direkt gewählt werden, bliebe diesen ein Gewissenskonflikt erspart.

Um der Wirklichkeit näher zu kommen, sollte es im Art. 38 heißen: Jeder Abgeordnete ist nur der Repräsentant des Willens jener Bürger, die ihm ihre Stimme gegeben haben – und nur an die seinen Versprechungen gebunden.

Kommentar 2 zu Punkt 3
Eine der Fehlerinterpretation unserer Demokratie, ist in der Tatsache zu sehen, dass bisher im Parlament mit Mehrheit der anwesenden Abgeordneten entschieden wird, ohne Berücksichtigung der Stimmen, welche die betreffenden bei der letzten Wahl gewonnen haben.
Auf diese Weise kann ein Abgeordneter, der bei der letzten Wahl sehr viele Stimmen gewonnen hat, von mehreren Abgeordneten überstimmt werden, deren Summe der Stimmen geringer ist, als die des „Vielstimmen-Inhabers“.

Kommentar zu Punkt 10
Art. 2 Abs. 1 GG lautet: „Jeder hat das Recht auf freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.“

Das steht zwar im GG, aber dies gilt nur auf dem Papier. Im täglichen Leben vermissen die Bürger jedoch die Verwirklichung dieses GG-Artikels.
Da galt Jahrzehnte lang ein Ladenschlussgesetz, das den berufstätigen Bürgern das Einkaufen nach deren Dienstschluss willkürlich erschwerte oder gar unmöglich machte.
Ab 1972 wurde die freie Entfaltung der Persönlichkeit durch ein neues Waffengesetz blockiert. Mit einer Reglementierungsorgie wurde dieses Grundrecht der Bürger beschnitten. Es kam ein generelles Waffenbesitzverbot. Der Erwerb von Schusswaffen wurde nur Personen genehmigt, die ein Bedürfnis glaubhaft nachweisen konnten.

Die Diener des Souveräns entscheiden über die Bedürfnisse ihres Dienstherrn. Der Jagdschein gilt nicht mehr als Waffenschein, der den beliebigen Erwerb von Kurzwaffen erlaubte. Der Inhaber des JS wurde beim Verlassen seines Reviers per Gesetz zum potenziellen Gefährder.
Die Jäger verloren außerhalb ihres Jagdreviers ihre Anerkennung als zuverlässige Bürger und mussten alle mitgeführten Schusswaffen – verpackt und getrennt von der Munition – nach Hause transportieren.
Die Jäger dürfen nur mehr zwei Faustfeuerwaffen besitzen. Ab der dritten gelten sie als potenzielle Straftäter.

Der Gesetzgeber beschneidet damit die im Art. 2 Abs.
1 GG garantiert freie Entfaltung der Persönlichkeit, ohne dies zu begründen.

Das ist auch ein Verstoß gegen das VerfassungsGebot der Normenbestimmtheit und der Normenklarheit.

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